Erschleichen von Leistungen

Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB

Diese Regelung des Strafgesetzbuches wird von den meisten mit „Schwarzfahren“ in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nur zum Teil zutreffend. Es ist richtig, dass § 265a StGB das Erschleichen von Beförderungen durch ein Verkehrsmittel erfasst, darüber hinaus fallen aber auch noch das Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung und das Erschleichen von Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes unter diesen Straftatbestand.

Gesetzestext des § 265a I StGB

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Voraussetzungen des § 265a I StGB

Um den Straftatbestand von Erschleichen von Leistungen gem. § 265a I StGB zu verwirklichen müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.

Damit der objektive Tatbestand vorliegt, muss eine der in § 265a I StGB angegebenen Varianten gegeben sein:

  • 1. Leistung eines Automaten oder Telekommunikationsleistungen: Leistungen eines Automaten sind Dienstleistungen (beispielweise Musikboxen, aber nicht Warenautomaten). Telekommunikationsdienstleistungen sind solche der normalen Telefonie, aber auch Datenübertragungssysteme. Erschleichen ist hier jede unbefugte, unentgeltliche Inanspruchnahme durch eine ordnungswidrige Benutzung der Leistung, welche eine Überlistung des die Entgeltlichkeit sichernden Mechanismus voraussetzt.
  • 2. Beförderungserschleichung: Beförderung durch ein Verkehrsmittel stellt jeden entgeltlichen Transport dar. Erschleichen ist hier jedes Suggerieren der Ordnungsmäßigkeit der Beförderung oder das Umgehens der etwaigen Kontrollmaßnahmen.
  • 3. Zutrittserschleichung: Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführungen, während Einrichtungen auf Dauer angelegt sind. Erschleichen ist hier suggerieren der Ordnungsmäßigkeit des Zutritts oder das Umgehens der etwaigen Kontrollmaßnahmen. Für diese Variante ist es sehr wichtig, dass es sich um einen entgeltlichen Zutritt handeln muss. Liegt eine kostenfreie Veranstaltung oder Einrichtung vor, so kommt keine Strafbarkeit nach § 265a I StGB in Betracht, sondern eventuell ein Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale nötig, wobei Eventualvorsatz ausreicht.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für Erschleichen von Leistungen gem. § 265a I StGB entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Zudem ist gemäß § 265a III StGB ein Strafantragserfordernis nur dann gegeben, wenn die Geringwertigkeitsschwelle nicht überschritten ist, damit es zu einem Strafverfahren und einer etwaigen Verurteilung kommen kann.

An der vergleichsweise niedrigeren Strafandrohung gegenüber den übrigen Betrugsdelikte und dem Verweis des Absatzes I auf die Subsidiarität zu anderen Betrugsdelikten wird deutlich, dass es sich hierbei um ein leichteres Delikt handelt (wenn auch kein Kavaliersdelikt), so dass hier bei Ersttätern oftmals die Einstellung des Verfahrens ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage ein realistisches Ziel der Verteidigung sein kann. Bei Wiederholungstaten ist dagegen das Ergehen eines Strafbefehl wahrscheinlich, wobei dann eine Hauptverhandlung häufig vermieden werden kann.

Kommt es zu wiederholten Verstößen, zu kann es auch bei dem Tatbestand des Erschleichens von Leistungen zunächst zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung oder – bei weiteren Taten im Rahmen der Bewährungszeit – sogar zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung kommen.