Die Vorschrift des § 265b StGB erfasst solche Kreditgeschäfte, bei denen Kreditgeber und Kreditnehmer ein Betrieb oder ein Unternehmen sind. Folglich sind Kredite an Private nicht erfasst, diese werden ausschließlich durch den Tatbestand des Betrug gem. § 263 I StGB geschützt.
Gesetzestext des § 265b I StGB
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b )schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition des Kredits im Sinne des Strafgesetzbuches
Der Begriff des Kredits ist in § 265b III Nr. 2 StGB selbst definiert worden:
“Kredite sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.”
Voraussetzungen des § 265b I StGB
Der Straftatbestand des Kreditbetruges gem. § 265b I StGB ist weiter gefasst als der des Betruges und die Vollendung ist vorgelagert. Im objektiven Tatbestand unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen drei Täuschungshandlungen, von denen mindestens eine vorliegen muss:
- 1. Absatz 1 Nr. 1 a): Hier wird die Vorlage von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen erfasst. Unterlagen sind die im Gesetz aufgeführten Beispiele, sowie sämtliche Beweismittel, die die Angaben unterstützen können. Diese Unterlagen sind unrichtig, wenn sie einen Sachverhalt wiedergeben, der so nicht wahrheitsgetreu ist. Unvollständig sind die Unterlagen, wenn sie Teile des Sachverhalts weglassen, die nach Erwartung des Kreditgebers mitgeteilt hätten werden müssen.
- 2. Absatz 1 Nr. 1 b): Hier wird die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger schriftlicher Angaben erfasst. Es ist dazu nicht nötig, dass die Angaben vom Täter selbst festgehalten werden müssen.
- 3. Absatz i Nr. 2: Hier wird die Nichtmitteilung über etwaige Verschlechterungen erfasst, die für die Entscheidung über die Kreditgewährung maßgeblich sind.
Bei den ersten beiden Varianten müssen die Unterlagen oder Angaben vorteilhaft und erheblich sein.
In subjektiver Hinsicht ist stets Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.
Rechtsfolgen
Das Strafgesetzbuch sieht hier als Strafe entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Der Kreditbetrug setzt ebenfalls keinen Strafantrag voraus, da es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt.
Bei leichteren Fällen des Kreditbetrugs ist es möglich, dass ein Strafbefehl ergeht, so dass keine Hauptverhandlung nötig ist. Obgleich der Strafrahmen unter dem des Betruges liegt ist in der Praxis zu beobachten, dass Gericht häufig über vergleichbare Strafen bei „normalen“ Betrugsdelikten liegen. Eine effektive Verteidigung ist daher geboten, um nach Möglichkeit eine Vorstrafe zu vermeiden.
