Subventionsbetrug § 264 StGB

Durch den Tatbestand Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB werden das Vermögen der öffentlichen Hand und das Allgemeininteresse an einer wirkungsvollen staatlichen Wirtschaftsförderung durch Subventionen geschützt. In den letzten Jahrzehnten ist die Bedeutung der Subventionsvergabe immer mehr gewachsen, dadurch haben sich auch die Tatanreize erhöht. Durch Einführung dieser Norm sollte der besonderen Schutzbedürftigkeit der Subventionsgeber durch einen sehr weitgehenden Tatbestand Rechnung getragen werden.

Gesetzestext des § 264 I StGB Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Definition der Subvention im Sinne des Strafgesetzbuches

Der Begriff Subvention ist in § 264 VII StGB durch den Gesetzgeber legaldefiniert:

(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Daraus folgt, dass Leistungen an Privatpersonen und öffentliche Leistungen, welche nicht wenigstens teilweise zur Förderung der Wirtschaft dienen, sondern für andere (soziale) Zwecke bestimmt sind, nicht unter die in § 264 VII StGB genannte Definition fallen und daher keine Subventionen darstellen können. Jedoch ist auch in den Fällen stets zu prüfen, ob im Einzelfall ein Betrug gem. § 263 StGB vorliegt.

Voraussetzungen des § 264 I StGB

Der Tatbestand  des Subventionsbetruges gem. § 264 I StGB ist sowohl hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen als auch in Bezug auf die subjektive Tatseite sehr weitgehend.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes sind vier verschiedene Tatmodalitäten geregelt, von denen lediglich eine erfüllt sein muss:

  • 1. Das Machen unrichtiger und unvollständiger Angaben: Angaben bestehen aus äußeren und inneren Tatsachen. Äußere Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Innere Tatsachen sind die Überzeugung des Täters von einer künftigen Entwicklung. Unrichtig ist eine Angabe, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Die gemachten Angaben müssen für den Täter vorteilhaft sein. Wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu einer Verringerung oder Nichtgewährung der Subvention führt, dann ist der Tatbestand des § 264 I StGB nicht erfüllt. Das gilt ebenfalls für neutrale Angaben.
  • 2. Einen Gegenstand oder einen Geldleistung entgegen ihrer Verwendungsbeschränkung verwenden: Damit wird bereits der bloße Verstoß gegen eine Verwendungsbeschränkung unter Strafe gestellt.
  • 3. Pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen: Diese Tatmodalität stellt einen Unterfall der Täuschung durch Unterlassen dar. Wird jedoch geglaubt, dass der Subventionsgeber bereits informiert sei, liegt keine vorsätzlich Handlung vor.
  • 4. Gebrauchen einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangten Bescheinigung im Subventionsverfahren: Eine Bescheinigung ist jede schriftliche Äußerung eines anderen. Die schriftlichen Äußerungen des Täters selbst werden bereits von der Tatmodalität Nr. 1 erfasst. Die Bescheinigung muss für den Täter vorteilhaft sein. Diese Tatmodalität stellt einen Fall von Täuschung durch Handeln dar.

Für den subjektiven Tatbestand des § 263 I StGB wird Vorsatz vorausgesetzt. Dagegen reicht für die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug für die Tathandlungen des § 264 I Nr. 1 bis 3 StGB bereits Leichtfertigkeit aus, vgl. § 264 IV StGB.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den Subventionsbetrug gem. § 264 I StGB ebenfalls, wie für den Betrug gem. § 263 I StGB und den Computerbetrug gem. § 263a I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Besonderheit

Die Bezeichnung als Subventionsbetrug ist nicht ganz treffend. § 264 StGB stellt nämlich keinen Spezial- oder Unterfall des § 263 StGB dar, wie die Überschrift suggeriert. Dies wird daran deutlich, dass sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264 StGB gravierend von denen des § 263 I StGB unterscheiden. Zwar wird von den Tatmodalitäten des § 264 I StGB eine der Täuschungshandlung ähnliche Handlung vorausgesetzt, jedoch keine durch einen Irrtum bedingte Verfügung und darauf beruhende Vermögensminderung.
Zudem ist der Tatbestand deutlich weiter gefasst, beispielsweise kann auch das Verschweigen nachträglich eingetretener, subventionserheblicher Umstände für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen. Im Gegensatz zum Betrug gem. § 263 StGB reicht für die meisten Tatmodalitäten des § 264 StGB bereits Leichtfertigkeit aus.