Um im Zeitalter der Datenverarbeitung Strafbarkeitslücken zu schließen, wurde 1986 der Straftatbestand des Computerbetrugs gem. § 263a in das Strafgesetzbuch eingeführt.
Die Besonderheit im Vergleich zum Betrug gem. § 263 I StGB besteht beim Computerbetrug darin, dass keine Person getäuscht wird, sondern die Vermögensverfügung durch Manipulation eines Datenverarbeitungssystems herbeigeführt wird.
Gesetzestext des § 263a I StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzungen des § 263a I StGB
Bezüglich des objektiven Tatbestandes des § 263a StGB sind zunächst vier verschiedenen Tatmodalitäten genannt, von denen jedoch jeweils nur eine erfüllt sein muss:
- 1. Unrichtige Gestaltung eines Programms: Diese Tatmodalität ist gegeben, wenn eine Arbeitsanweisung so verändert wird, dass die Bearbeitung im Widerspruch zur objektiven Sachlage steht.
- 2. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten: Daten sind dabei alle Informationen, ohne Rücksicht auf ihren Verarbeitungsgrad. Das Merkmal verwenden liegt vor, wenn falsche oder lückenhafte Daten in den Verarbeitungsvorgang eingeführt werden.
- 3. Unbefugte Verwendung von Daten: Diese Tatmodalität erfasst den Missbrauch von Geldautomatenkarten (EC-Karten).Daten stellen hierbei die dem Kontoinhaber zugeteilte PIN und die im Magnetstreifen der Karte gespeicherten Informationen dar. Unbefugt in diesem Sinne ist die Verwendung, wenn „täuschungsgleiche“ Handlungen vorgenommen werden. Eine unbefugte Verwendung liegt mithin vor, wenn die Handlung einem Menschen gegenüber Täuschungscharakter hätte (beispielsweise wenn sich der Täter am Bankautomaten als Inhaber des Kontos suggeriert; würde der Bankautomat eine Person darstellen, so würde der Täter über seine Eigenschaft als Kontoinhaber täuschen). Diese Tatmodalität erfasst jedoch nicht die Fälle von Kreditkartenbetrug. Hierfür wurde mit § 266 b StGB ein eigener Straftatbestand geschaffen.
- 4. Sonst unbefugte Einwirkung: Diese Variante des Computerbetrug stellt einen Auffangtatbestand dar, welcher Fälle erfassen soll, die nicht unter die Tatmodalitäten des § 263a StGB Ziff. 1 bis 3 fallen. Insbesondere sind hierunter mechanische Einwirkungen auf die Hardware zu fassen.
Zudem muss nach dem objektiven Tatbestand des § 263a I StGB eine Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs als Folge der Handlung vorliegen. Das bedeutet, dass die Handlung im Sinne einer der vier Tatmodalitäten für die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges ursächlich sein muss.
Letztlich muss, ebenso wie bei § 263 I StGB, ein Vermögensschaden vorliegen.
Der subjektive Tatbestand setzt mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Hinzutreten muss die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies entspricht der subjektiven Voraussetzung des § 263 I StGB, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Rechtsfolgen des Computerbetruges gem. § 263a StGB
Das Strafgesetzbuch sieht für den Computerbetrug gem. § 263a I StGB ebenso wie für den Betrug gem. § 263 I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Strafrahmen ist im Wesentlichen Identisch mit dem eines Betruges gem. § 263 StGB, d.h. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Sonderfall
- Leerspielen von GeldautomatenEin strafbares Leerspielen von Geldautomaten liegt vor, wenn dies durch die Verwendung von rechtswidrig erlangten Kenntnissen über den Programmablauf geschieht. Diese Handlung fällt unter die 4. Tatmodalität des § 263a I StGB, die sich dadurch auszeichnet, dass nur das Sonderwissen über die Daten verwendet wird, die rechtswidrig erlangten Daten aber nicht selbst in das System eingegeben wurden.
Problematisch ist in solchen Konstellationen einzig das Merkmal unbefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt dieses vor, wenn die rechtswidrige Erlangung der Programmkenntnis eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Spielbetreiber auslösen würde. Ein Verschweigen stellt demnach eine Täuschung durch Unterlassen dar.

