Kreditkartenbetrug & Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Betrug mit Kreditkarten und Zahlungskarten? – was ist das eigentlich?

Kreditkartenbetrug ist kein eigenes Strafdelikt im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) oder keine Norm der Betrugsdelikte. Vielmehr kommen mehrere Straftaten in Betracht, wenn bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Anzeige wegen „Kreditkartenbetruges“ erstattet wird. Deshalb wird sich auch ein Rechtsanwalt im Strafrecht regelmäßig auf verschiedene Strafdelikte zu konzentrieren haben, wenn ein Kreditkartenbetrug im Raume steht.

Der häufigste Fall des „Kreditkartenbetruges“ in der anwaltlichen und polizeilichen Praxis ist derjenige, dass es einem Unbefugten – etwa nach erfolgreichem Diebstahl eines Portemonnaies – gelingt, mit den gestohlenen Karten (EC-Karte oder Kreditkarte) Geld abzuheben, im Internet einzukaufen oder im Laden zu bezahlen. Oft fälscht ein Täter in diesem Zusammenhang auch PIN oder TAN Nummern oder manipuliert die Kreditkarten oder EC-Karten, um sie dann benutzen zu können.

Verschiedene Strafdelikte kommen bei einer Anzeige wegen Kreditkartenbetrug in Betracht

Ein eigenes Strafdelikt besteht zunächst für den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB). Der Kreditkartenmissbrauch bezeichnet aber – auch wenn man anderes vermuten mag – nicht den Fall, dass eine Kreditkarte von einer Person verwendet wird, der diese Karte nicht gehört.
Vielmehr greift das Strafdelikt des Kreditkartenmissbrauch dann, wenn eine an und für sich befugte Person seine eigene Scheck- oder Kreditkarte verwendet, völlig legitim damit bezahlt und einkauft, und die eigenen PIN Nummer verwendet.

Allerdings droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn der befugte Benutzer der Karte schon bei der Bezahlung weiß, dass er das Geld, das er ausgibt, gar nicht hat.
Dann begleicht nämlich das Kreditinstitut (meistens das Unternehmen, das die Karte ausstellt oder die entsprechende Bank) die Rechnung des Karteninhabers aufgrund bankenrechtlicher Vorschriften. Dieser hat aber kein Geld, um seine Schulden später im Rahmen der Kreditkartenabrechnung zu begleichen.
Wenn der Täter dies absichtlich und wissentlich macht, so begeht er Kreditkartenmissbrauch bzw. Scheckkartenmissbrauch.

Abgrenzung: Beim Kreditkartenmissbrauch benutzt der Inhaber selbst die Kreditkarte, nicht etwa ein Dieb

Das strafrechtlich normierte Strafdelikt des Kreditkartenmissbrauches erfasst also gerade nicht den oben genannten Fall.

Wonach macht sich aber derjenige strafbar, der eine gestohlene EC-Karte oder Kreditkarte verwendet?

Bei der Verwendung von gestohlenen Kreditkarten und EC-Karten mit entweder gefälschten oder ebenfalls gestohlenen PIN oder TAN Nummern handelt es sich um einen Computerbetrug.

Nach § 263a StGB macht sich nämlich wegen Computerbetruges strafbar, wer einen Datenverarbeitungsvorgang bei der Zahlung an der Kasse oder im Internet, oder gar beim Geldabheben am Geldautomaten dadurch beeinflusst, dass er unbefugter weise Daten verwendet. Wenn dann ein Vermögensschaden für den wahren Konto- und Karteninhaber entsteht, so droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Bei der Verwendung von gefälschten oder gestohlenen Kreditkarten oder EC-Karten liegt ein Computerbetrug vor

Der klassische Beispielsfall des Kreditkartenbetruges fällt also unter den Computerbetrug nach § 263a StGB.

Wenn gleichzeitig noch mit Fälschung von Kreditkarten, EC-Karten oder auch Schecks vorgegangen wird, so steht sogar noch die Strafbarkeit wegen weiterer Strafdelikte im deutschen Strafrecht im Raume.

Vor allem muss ein Rechtsanwalt oder Strafverteidiger bei entsprechenden Tatvorwürfen wegen Kreditkartenbetruges folgendes Strafdelikt im Auge haben:

§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

Wer also sowohl Kreditkarten fälscht, als auch gestohlene PIN Daten verwendet, kann sich also nicht nur wegen Kreditkartenbetruges in Form des Computerbetruges strafbar machen, sondern gleichzeitig wegen der Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a StGB.

Beratung und Strafverteidigung bei Strafdelikten im Betrugsstrafrecht – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Schon allein wegen der Vielschichtigkeit der Strafbarkeit wegen „Kreditkartenbetruges“ muss jedenfalls bei Tatvorwürfen oder im Schadensfall die Rechtslage durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht geprüft werden. Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner steht Ihnen insofern gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Sonderfälle des Betruges nach § 263 StGB

Von Anstellungsbetrug über Spendenbetrug bis Warenkreditbetrug im Alltag.

Die unterschiedlichen Situationen und Umstände, in welchen es im modernen Austausch- und Wirtschaftsleben und im Alltag zu Betrügereien kommt, machen es für Rechtsprechung und Anwaltspraxis im Strafrecht unerlässlich, die Grundform des Betruges nach § 263 StGB an die tatsächlichen Bedürfnisse anzupassen.

Im Folgenden soll – aus anwaltlicher Perspektive – ein Überblick über die wichtigsten Sonderfälle und Konstellationen innerhalb der Betrugsstrafbarkeit gegeben werden. Folgende Betrugskonstellationen sind als Sonderfälle anerkannt:

1) Forderungsbetrug und Sachbetrug

Im Zusammenhang mit der für den Betrug notwendigen Vermögensverfügung wird regelmäßig je nach Verfügungsgegenstand zwischen Sachbetrug und Forderungsbetrug unterschieden.

Sachbetrug liegt dann vor, wenn es um die Verfügung über körperliche Gegenstände und Bargeld geht. Der Betrüger erhält dann also meistens genau den Gegenstand bzw. das Bargeld (z.B. Kaufpreis) durch den Betrug.

Demgegenüber bezieht sich der Forderungsbetrug immer auf abstrakte Forderungen und Rechte an sich (z.B. Ansprüche des Eigentümers, Besitzers). Meistens spielt der Schuldner und Betrüger dem Gläubiger einer Forderung vor, die Forderung bestehe nicht mehr oder sei untergegangen.

In manchen Fällen liegen Betrug und Diebstahl von Sachen nahe nebeneinander, sind aber abzugrenzen. Dies wird etwa an folgendem Beispiel deutlich:

An der Kasse in einem Supermarkt bittet der Kassierer ausdrücklich darum, alle Waren auf das Warenband zu legen. Der Kunde hat jedoch eine Sache zuvor heimlich in die Hosentasche gesteckt und leugnet, irgendwelche verborgenen Gegenstände an sich zu haben. Er nimmt so Waren ohne zu bezahlen mit aus dem Laden.

Einerseits täuscht hier der Kunde zwar den Kassierer; dieser erliegt auch tatsächlich einer hinreichenden Fehlvorstellung, die dazu führt, dass er den Kunden mit der Ware gehen lässt. Allerdings liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Handlung des Kunden eher auf der Wegnahme einer fremden Sache, als auf der Täuschung über das Vorhandensein weiterer Ware.

Diebstahl oder Betrug (im Supermarkt-Fall)?

Wegen ebensolcher schwierigen Abgrenzungsfälle, ist für den Sachbetrug eine bewusste Vermögensverfügung des Opfers zu fordern – das sogenannte Verfügungsbewusstsein. Fraglich ist im Supermarkt-Fall, ob der Kassierer dieses Verfügungsbewusstsein hat.

Weil Forderungen als nicht körperliche Gegenstände aber nicht weggenommen, also auch nicht gestohlen werden können, bedarf es eines solchen Abgrenzungsmerkmales im Falle des Forderungsbetruges nicht. Vor allem dann, wenn der Betrogene gerade nichts von der Forderung weiß, würde es keinen Sinn machen, wenn eine Betrugsstrafbarkeit an ein Bewusstseinserfordernis geknüpft würde.

Diese Eigenheit im Umgang mit dem Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung hat also auch unmittelbare Auswirkungen darauf, wegen welches Deliktes sie als Opfer Strafanzeige erstatten können oder weswegen von der Staatsanwaltschaft und Polizei gegen Sie ermittelt wird.

2) Eingehungsbetrug und Anstellungsbetrug

Das Grundmodel des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB sieht vor, dass die Betrugsstrafbarkeit nur dann vorliegt, wenn es bereits zu einem Vermögensschaden gekommen ist. Als hinreichender Vermögensschaden wird eine voll realisierte Vermögensminderung verstanden.
In der Anwaltspraxis tauchen aber sehr häufig Fälle des sogenannten Eingehungsbetruges auf. Es wird dabei davon ausgegangen, dass sich eine Vertragspartei alleine durch einen Vertragsschluss unter Täuschung der anderen Seite strafbar machen kann.

Wenn etwa ein Online- bzw. eBay – Betrüger im Internet eine Bestellung tätigt, zu keinem Zeitpunkt aber die Absicht hat, zu bezahlen, so könnte unter folgenden Erwägungen schon alleine der Vertragsschluss zu einem betrugsbegründenden Vermögensschaden führen.

Eingehungsbetrug beim Waren- und Warenkreditbetrug: eBay-Betrug und andere Onlinebetrügereien sind strafbar.

Auch wenn der Anbieter noch keine Ware herausgegeben oder verschickt hat, so ist die Kaufpreisforderung, die er erhält, dennoch quasi wertlos. Schließlich will der Betrüger eben gerade nicht bezahlen. Ein Vermögensschaden tritt also schon mit Vertragseinschluss ein – der Anbieter leistet anschließend, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
Schon alleine die Eingehung eines Vertrages ohne Leistungsintention wird so also unter Strafe gestellt.

Schwierigkeiten ergeben sich vor allem dann, wenn beschuldigte Personen aus Versehen vergessen zu bezahlen oder ursprünglich glaubten in der Lage zu sein, Ihre Schulden zu begleichen, später aber erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bekommen.
Im Falle von Anschuldigungen wegen Eingehungsbetruges, insbesondere bei Waren- und Warenkreditbetrugsanschuldigungen sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Dieser erhält Akteneinsicht, kann den genauen Tatvorwurf analysieren und entwirft mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie.

Anstellungsbetrug: Lügen gegenüber dem Arbeitgeber bei der Bewerbung, nur um eingestellt zu werden, lohnt sich nicht, sondern kann strafbar sein.

Einen Sonderfall des Betrugs stellt der sogenannte Anstellungsbetrug im Arbeitsverhältnis dar. Es geht in diesen Fällen stets darum, dass jemand seien Arbeitgeber oder Dienstherren entscheidend bei der Anstellung täuscht, beispielsweise über zentrale Berufsqualifikationen, Gesundheitszustände oder Eignungsmerkmale. Schon im Abschluss des Vertrages und dem Eingehen der Verpflichtung zur Gehaltszahlung ist dann die vermögensmindernde Verfügung des Dienstherren zu sehen.

Schon scheinbar unerhebliche Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten im Gespräch mit Vertragspartnern oder mit einem potentiellen Arbeitgeber können also erhebliche strafrechtliche Risiken bergen!

In privaten Arbeitsverhältnissen ist von einer Schädigung des Arbeitgebers auszugehen, wenn die irrtumsbedingt eingestellte Person in Wirklichkeit die Tätigkeit gar nicht ausüben kann oder das dafür erforderliche Vertrauen nicht verdient.
Einfacher gestaltet sich dies bei Beamten. Schon alleine die Täuschung über beamtenrechtliche Voraussetzungen, die in der betreffenden Person nicht erfüllt sind, und darauf beruhende Einstellung stellen einen Anstellungsbetrug dar.

Aber Achtung!: Nicht strafbar machen Sie sich dann, wenn Sie bewusst Ihr Recht als Arbeitnehmer oder Bewerber wahrnehmen, auf unzulässige Fragen eines (künftigen) Arbeitgebers nicht zu antworten oder gegebenenfalls sogar unrichtige Antworten zu geben. Wie z.B. die Frage nach der Schwangerschaft.

3) Erfüllungsbetrug

Bei dem sogenannten Erfüllungsbetrug oder Abwicklungsbetrug wird dagegen nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt, sondern es werden die tatsächlich erbrachten Leistungen begutachtet.

Wegen echten Erfüllungsbetruges macht sich also derjenige Betrüger strafbar, der erst nach dem Vertragsschluss das Opfer täuscht und schädigt, indem er es dazu veranlasst, eine im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Leistung minderwertige Leistung als Vertragserfüllung anzunehmen, oder selbst mehr zu leisten als es die vertragliche Vereinbarung vorsieht.

Ein strafbarer unechter Erfüllungsbetrug kann demgegenüber vorliegen, wenn der Täter bereits beim Abschluss des Vertrages das Opfer getäuscht hat – etwa in Form einer fälschlichen Zusicherung einer werterhöhenden Eigenschaft, die eine Kaufsache haben soll. Diese Täuschung wirkt in der Erfüllungs- und Abwicklungsphase schließlich fort.

4) Dreiecksbetrug

Charakteristisch am Dreiecksbetrug ist, dass die vom Täter getäuschte Person, und die Person, die die notwendige Vermögensverfügung vornimmt, und die letztlich dadurch Geschädigte Person nicht identisch sind.

Zwar legt § 263 StGB es nahe, dass nur eine Person eine andere Person in strafbarer Weise täuschen, zu einer irrtumsbedingten Verfügung verleiten und dadurch in ihrem Vermögen schädigen kann.

Stellt man sich aber den Fall vor, dass etwa eine Ladenverkäuferin von einem Kunden über eine nicht bestehende Ermäßigung auf ein bestimmtes Angebotsprodukt getäuscht wird und aufgrund dessen irrtumsbedingt einen Artikel zu einem geringeren Preis verkauft, so ist die Ladenverkäuferin zwar getäuscht worden und hat selbst irrtumsbedingt verfügt. Der Schaden trifft aber letztendlich den Geschäftsinhaber, nicht die Kassiererin selbst.

Aus diesem Grund sind Dreiecksbetrugskonstellationen unter Strafe zu stellen.
Das soll dann möglich und gegeben sein, wenn zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten ein bestimmtes Näheverhältnis besteht.
Streitig und auch während eines Ermittlungsverfahren oftmals nur schwer für einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger zu rekonstruieren ist, welche Qualität dieses Näheverhältnis haben muss, bzw. wie es im Einzelfall tatsächlich ausgestaltet ist. In aller Regel muss immer dann besonders Acht gegeben werden, wenn die getäuschte und verfügende Person dem Vermögen des letztlich Geschädigten in irgendeiner speziellen Art und Weise nahe steht.

Jede täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung einer Person, die im Lager des letztlich verletzten steht, kann also Betrugsrelevanz haben.

5) Spendenbetrug

In den Fällen des Spendenbetruges gibt das Opfer selbst Vermögen von sich aus weg, verursacht also bewusst einen Vermögensschaden, wobei ihm schon bewusst ist, dass er keine wirtschaftliche gleichwertige Gegenleistung erhalten wird. Er nimmt also förmlich einwilligend einen Vermögensschaden in Kauf.

Beispiel: Ein betrügerischer Spendensammler klingelt an der Tür einer Hausbewohnerin und erzählt er sammle für das Rote Kreuz. In Wirklichkeit will er das eingenommene Geld aber für sich behalten.

In solchen Spenden-, Bettel- und Subventionsbetrugssituationen weiß die getäuschte Person also schon vor der Vermögensverfügung durch die Vermögenshingabe.

Die Opfer in diesen Fällen irren also nicht über den Wert oder das Vorhandensein einer wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung, sondern stellen sich vor, „etwas Gutes“ mit Ihrer Spende zu bewirken.
Diese nichtwirtschaftliche, sozial motivierte Zwecksetzung der Vermögenshingabe wird deshalb in der Rechtsprechung und in der anwaltlichen Praxis als ein Ersatzinstitut für die Vorstellung des Opfers von einer wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung gewertet.
Wird der Spendenzweck also nicht erreicht, weil der Spendenempfänger die Vermögenswerte eben gerade nicht weiterleitet, so sind die Erwartungen des Spenders dennoch betrogen worden.

6) Tanken ohne Zahlungsbereitschaft: Betrug?

Ein typischer Fall, in dem verschiedene Aspekte der Betrugsstrafbarkeit von Richtern und Anwälten vor Gericht diskutiert werden, ist das Tanken ohne Zahlungsbereitschaft.

Steuert etwa ein Kraftfahrer seinen Wagen auf eine Tankstelle, betankt seinen Wagen und fährt dann ohne zu zahlen weiter, kommt unter Umständen eine Strafbarkeit nach § 263 StGB in Betracht.

Insbesondere dann, wenn der Kraftfahrer in Anwesenheit von Tankstellenpersonal tankt und dann weiterfährt ohne zur Kasse gegangen zu sein. Denn dann täuscht er ganz bewusst das Tankstellenpersonal über seine Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit.

Handelt es sich aber um eine Selbstbedienungstankstelle ohne Personal oder ist dies abwesend, so liegt kein Betrug nach § 263 I StGB vor. Schließlich ist schon niemand getäuscht worden, was für eine Betrugsstrafbarkeit aber notwendig ist.
Vielmehr kommen dann andere Straftaten in Betracht wie der Diebstahl oder die Unterschlagung.

Im Einzelfall hilft die Beratung und Einschätzung von Strafbarkeitsrisiken durch einen Anwalt – Anwaltskanzlei für Strafrecht Dr. Böttner, Hamburg

Die teils schwierigen und von den Umständen im Einzelfall abhängigen Fallkonstellationen im Betrugsstrafrecht machen es in aller Regel unerlässlich, einen Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Die genannten Beispiele machen deutlich, dass im Einzelfall praktische Schwierigkeiten auftreten können – sowohl bei Verdachtsmomenten auf Seiten des Geschädigten, als auch bei Anschuldigungen wegen Betruges.
Deshalb steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger Dr. Böttner auf Opferseite in der Nebenklagevertretung und auf Täterseite in der Strafverteidigung zur Verfügung.

Der Betrug und Betrugsdelikte

Ein Überblick über eines der ältesten aller Strafdelikte

In der heutigen rechtsanwaltlichen Praxis im Strafrecht gehört der Betrug zu den wichtigsten und am häufigsten angezeigten Straftaten. Gleiches gilt für weitere Betrugsdelikte wie den Versicherungsbetrug und -missbrauch, Kreditkartenbetrug und Kreditbetrug oder Computerbetrug. Egal ob bei gewöhnlichen Alltagsgeschäften (Autokauf), bei Einkäufen und Bestellungen im Internet (eBay) oder bei umfangreichen Transaktionen am Kapitalmarkt: Jedes Mal, wenn sich ein Vertragspartner betrogen fühlt, steht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Betruges im Raume.

Immer mehr Betrugsstraftaten in Deutschland

Wie die jüngsten statistischen Aufstellungen der Polizeilichen Kriminalstatistik 2012 zeigen, zeichnet sich im Verlauf der letzten zwei Jahrzehnte ein deutlicher Anstieg der erfassten Betrugsfälle in der Bundesrepublik Deutschland ab. Dies lässt den vorsichtigen Schluss zu, dass mit zunehmender Anzahl an Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, steigender wirtschaftlicher Konkurrenz und vermehrten Verträgen / Handel von Privaten und Unternehmen immer mehr Spielraum für sich einschleichende Betrügereien und Betrugsdelikte eröffnet werden.

So zahlreich also die Situationen sind, in denen ein strafbarer Betrug möglich scheint, so umfangreich ist auch die Liste von möglichen Betrugskonstellationen.

Besonders häufig werden so zum Beispiel folgende Betrugsvarianten begangen:

  • Betrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von EC- und Kreditkarten (Kreditkartenbetrug)
  • Tankbetrug (Tanken ohne Zahlungsbereitschaft)
  • Kreditbetrug
  • Erschleichung von Leistungen (vor allem in öffentlichen Beförderungsmitteln)
  • Kapitalanlagebetrug
  • Waren- und Warenkreditbetrug
  • Versicherungsbetrug und -missbrauch
  • Computerbetrug
  • Subventionsbetrug

Was allerdings im Strafgesetzbuch (StGB) als Betrug unter Strafe gestellt wird, wird oftmals nicht unmittelbar dem tatsächlichen Geschehen in der Realität gerecht. So intensiviert sich nicht nur die Strafverfolgung im Bereich des Betruges und verschiedener Betrugsdelikte, sondern es vervielfachen sich auch die verschiedenen Gesichter, die das Strafdelikt des Betruges trägt. Ebenso ist der relativ „alte“ Gesetzestext fortwährend durch richterliche Rechtsfortbildung ausgeweitet worden.

Was ist ein strafbarer Betrug, was nicht?

Für einen Anwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger bedeutet dies, dass immer genau hingeschaut werden muss, ob wirklich ein Betrug begangen wurde oder ob es sich nicht vielmehr um einen Grenzfall zwischen einem strafbaren Betrugsdelikt und schlichtem, nicht strafbarem Vertragsbruch handelt.

Nicht jede Vertragsverletzung führt nämlich etwa zu einer Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB.

Vielmehr legt der Gesetzestext des StGB eine bestimmte Definition des strafbaren Betruges nahe:

Der strafbare Betrug ließe sich danach etwa als „die Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst.”

Dieses recht lehrbuchartige Herangehen an die Grundform aller Betrugsdelikte lässt vor allem eines erkennen: Jeder Betrug setzt bestimmte feste Handlungen und Ergebnisse voraus, die der Täter genau im Blick gehabt haben muss. Nur dann kann von einem Betrugsdelikt ausgegangen werden.

Beratung und strafrechtliche Verteidigung in allen Betrugsfällen – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Auf diesen Informationsseiten erhalten Sie einen unverbindlichen, aber eingehenden Überblick über den Betrug und einige betrugsnahe Delikte sowie ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Darüber hinaus steht Ihnen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner gerne zur Verfügung, um sich Ihrer Fragen oder Ihres Verfahrens wegen Betrugsdelikten anzunehmen.

Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

Betrug am Kapitalmarkt – was ist das genau?

Der Begriff des Kapitalanlagebetrugs fiel in den vergangenen Jahren vermehrt im Nachhall der “Dot-Com-Krise“ im Zusammenhang mit dem sogenannten „Grauen Markt“ auf.
Nachdem sich dadurch eine hohe Sensibilität sowohl auf dem Kapitalmarkt, als auch im Rahmen der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und der Verteidigungspraxis der Rechtsanwaltskanzleien herausbildet, zeichnet sich auch ein recht starker Rückgang der Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ab. Am Kapitalmarkt ist man scheinbar vorsichtiger geworden.

Kapitalanlagebetrug ist eine besondere Form des Betruges, die darauf basiert, dass Anbieter am Kapitalmarkt gewinnträchtige und besonders profitable Anlagen am Kapitalmarkt versprechen, sich aber tatsächlich an den Anlagegeldern bereichern wollen.

Der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs wurde also zur Bekämpfung des Anlageschwindels geschaffen. Im Zuge dessen soll diese Vorschrift das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken. Der Anleger soll bereits im Vorfeld seiner Anlage geschützt werden. Kommt es dann tatsächlich zu einem Vertragsschluss, ist zunächst § 263 StGB vorrangig zu prüfen.

Kapitalanlagebetrug ist eine besondere Vorstufe des allgemeinen Betrugstatbestandes (§ 263 StGB). Die Strafbarkeit wird schon vor einen eigentlichen Vertragsschluss oder einen Vermögensschaden nach vorne verlegt.

Voraussetzungen des Kapitalanlagebetruges nach § 264a StGB

Für den Kapitalanlagebetrug kommt es nicht auf einen realisierten Vermögensschaden an. Vielmehr reicht es für eine Strafbarkeit schon aus, wenn bestimmte Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten von Anbietern am Kapitalmarkt bei ihrer Werbung für Anlagen eingesetzt werden, um dem Anleger eine bestimmte Anlage besser und profitabler zu verkaufen, als sie eigentlich ist.

So müssen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein, welche für die Entscheidung über den Erwerb (Kauf der Anlage oder Anteile) oder die Erhöhung erheblich waren.

Aber Achtung!: Täuscht ein Anbieter in einem persönlichen Beratungsgespräch über wesentliche Eigenschaften einer Anlage (z.B. die Rendite), so kann dies nur unter den normalen Betrugstatbestand fallen. Denn Kapitalanlagebetrug kann nur in einer öffentlichen Werbung in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten begangen werden.

In diesem Sinne wird gleichsam die Einhaltung der Pflicht des Anbieters am Kapitalmarkt, den potentiellen Anleger umfassend und vollständig aufzuklären,  strafrechtlich erzwungen, also die Verschärfungen am Kapitalmarkt.
Demnach sind alle Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und die Risiken einer Kapitalanlage haben aufklärungspflichtig.

Unterlässt der Anbieter diese Aufklärung absichtlich und willentlich, so ist er wegen Kapitalanlagebetrugs strafbar – auch ohne Vertragsschluss und  Vermögensschaden beim Anleger.

Mögliche Straffreiheit beim Kapitalanlagebetrug

Bei begangenem Kapitalanlagebetrug droht dem Täter wie beim normalen Betrug entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Allerdings besteht im Falle des Kapitalanlagebetruges die Möglichkeit einer Strafe zu entgehen.

Dazu muss der Täter noch nachdem er die Prospekte oder Darstellungen und Übersichten falsch ausgegeben hat freiwillig verhindern, dass auf Grund der Tat die Anlage tatsächlich abgewickelt wird.
Geschieht dies ohne Zutun des Täters, so wird er dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Beratung und Hilfe bei Betrug und Kapitalanlagebetrug durch Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner aus Hamburg

Wenn Sie sich Anschuldigungen wegen Kapitalanlagebetrugs oder einfachen Betrugs im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen ausgesetzt sehen, sollten Sie dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Vielmehr kommt es in diesem Falle entscheidend darauf an, mithilfe eines im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht bzw. Strafverteidigers Akteneinsicht zu erlangen, den genauen Tatvorwurf und dessen Besonderheiten zu analysieren und schließlich eine effektive Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.
So kann Ihnen beispielsweise Dr. Böttner als Fachanwalt für Strafrecht dabei helfen und feststellen,  ob durch entsprechendes Bemühen noch Straffreiheit möglich ist oder nicht. Jedenfalls kann die Strafe erheblich verringert werden durch einen guten Rechtsanwalt.

Subventionsbetrug § 264 StGB

Durch die Strafnorm des Subventionsbetruges im Sinne des § 264 StGB werden das Vermögen der öffentlichen Hand und das Allgemeininteresse an einer wirkungsvollen staatlichen Wirtschaftsförderung durch Subventionen geschützt.

Subventionen sind nämlich im Wesentlichen Leistung aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes oder eines Landes, die ohne marktmäßige Gegenleistungen gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Missbraucht nun also ein Subventionsempfänger diese Unterstützung durch Subventionsbetrug, so schadet er damit der Allgemeinheit und dem Vermögen der öffentlichen Hand. Schließlich geht deren finanzielle Förderung dann ins Leere.

In der anwaltlichen Praxis besonders bedeutsam ist das Strafdelikt des Subventionsbetruges gerade deshalb, weil der Tatbestand sehr weit ist.
Es handelt sich nicht wirklich um einen Sonderfall des „normalen“ Betruges nach § 263 StGB. Vielmehr wird die Strafbarkeit im Rahmen des Subventionsbetruges schon vorverlegt. Es bedarf nicht einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Subventionsgebers oder einer darauf beruhenden Vermögensminderung.

Strafbar sind nach § 264 StGB allein bestimmte Tathandlungen des Subventionsempfängers, die etwa der Täuschungshandlung innerhalb des „normalen“ Betrugstatbestandes entsprechen.

Die vier Begehungsvarianten des Subventionsbetruges:

Falsche und unvollständige Angaben, die für die Subventionsvergabe wesentlich sind und diese in vorteilhafter Art und Weise für den Subventionsempfänger beeinflussen. Werden solche falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde gemacht, so steht also die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges im Raume.

Auf einer anderen Ebene knüpft die Strafbarkeit der falschen Verwendung von Subventionsgegenständen oder Subventionsmitteln an.

Strafbar ist es nämlich beispielsweise auch, wenn ein Landwirt seine Subventionsgelder für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich in seine Spielsucht investiert.

Ebenso strafbar macht sich, wer eine Subventionsbehörde in Unkenntnis über bedeutende Umstände lässt, obwohl er sie eigentlich über solche Umstände aufklären müsste.

Schließlich steht es auch unter Strafe wegen Subventionsbetruges, wenn man eine durch unrichtige oder unvollständige Angabe erlangte Subventionsbescheinigung im Subventionsverfahren tatsächlich gebraucht. Strafbar daran ist etwa das Erschleichen einer Subventionsleistung, die eigentlich auf einem falschen Subventionsvergabeverfahren beruhen.

Trotz der Unterschiede zum Betrug drohen bei vollendetem Subventionsbetrug dennoch ähnliche Rechtsfolgen und ein ebenbürtiges Strafmaß wie beim Betrug nach § 263 StGB. So droht grundsätzlich entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Beratung und Hilfe in Sachen Subventionsbetrug durch einen Fachanwalt für Strafrecht

Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner ist spezialisiert auf das Strafrecht. Dies umfasst  auch die Beratung und Vertretung in Verfahren wegen Betrugsdelikten, wie des Subventionsbetruges.

Beispielsweise kann Ihnen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner erklären, ob und wann Sie auch im Falle von Anschuldigungen wegen Subventionsbetruges noch Straffreiheit durch die freiwillige Verhinderung der Subventionsvergabe erlangen können.

Versicherungsmissbrauch (Versicherungsbetrug)

Vielfach liest man nicht nur als Rechtsanwalt von strafrechtlichen Fällen, in denen Privatpersonen versuchen, Schadensfälle an ihren versicherten Fahrzeugen oder Wohnräumen vorzutäuschen, um von der Versicherung entsprechende Versicherungsleistungen abzukassieren.

Diese Fallkonstellationen fallen unter die im Strafgesetzbuch geregelten Betrugsdelikte nach §§ 263 ff. StGB. Genau gesagt handelt es sich um die Strafdelikte des Versicherungsbetruges und des Versicherungsmissbrauches, die auch im täglichen Treiben eines Rechtsanwaltes oder Strafverteidigers recht häufig auftauchen.

Wer sich vornimmt, sein eigenes Fahrzeug schwer zu beschädigen oder gar „stehlen zu lassen“, dieses Vorhaben durchführt und anschließend erfolgreich von seiner Kasko- oder Diebstahlversicherung entsprechend entschädigen lässt, begeht einen vollwertigen Betrug nach § 263 StGB. Alle Betrugsmerkmale sind also erfüllt. Einen eigenen gesetzlichen Versicherungsbetrugstatbestand gibt es im Strafgesetzbuch nicht mehr.

Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) setzt schon früher mit der Strafbarkeit an: Strafbare Vorbereitung zum Versicherungsbetrug

Besonders am Versicherungsmissbrauch ist, dass sich schon derjenige strafbar machen kann, der sich noch nicht einmal mal an seine Versicherung gewandt hat, um einen selbstverursachten Schaden zu melden. Die Strafbarkeit ist schon eher gegeben.

Hierin liegt auch das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug.

Wegen Versicherungsmissbrauchs macht sich nämlich schon derjenige strafbar, der eine versicherte Sache nur beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um aus dem vermeintlichen Versicherungsfall schließlich einen Vermögensvorteil zu schlagen. Gemeint ist damit in der Regel das Zerstören oder Beschädigen des Autos, Hauses oder der sonstigen versicherten Sache wie ein Handy oder eine Fernseher, um so Geld von der Versicherung zu erhalten.

Es braucht gerade nicht des tatsächlichen Täuschungsversuches gegenüber der Versicherung.

Es genügt für die Begehung eines Versicherungsmissbrauches schon alleine die Vorbereitung eines Versicherungsbetruges durch vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalles, allein mit dem Vorhaben anschließend eine Versicherungsleistung zu erhalten.

Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch entsprechen sich also in ihrem Täuschungsbestandteil und in ihrer tatbestandsmäßigen Handlung; sie stellen aber unterschiedliche Verwirklichungsstufen desselben Tatgeschehens unter Strafe.

Sonderfall: Der Versicherungsfall wird durch einen Dritten herbeigeführt.

Wie weit der Versicherungsmissbrauchstatbestand die Strafbarkeit nach vorne verlagert wird an folgendem Beispiel deutlich:

Ein Erbe eines großen aber alten Bauernhofes beklagt sich bei seinem Freund über die dauernde Arbeit mit den alten Gebäuden. Er wünscht sich, den alten Hof zu verkaufen, kann aber keinen Käufer finden. Der Freund will ihm einen Gefallen tun und legt unbemerkt einen Brand in einer Scheune des Hofes, wodurch das gesamte Anwesen niederbrennt. Er überlegt sich dabei, sein Freund könnte ja schließlich von der Brandschutzversicherung entschädigt werden, und so den Hof doch noch zu Geld machen.

Obwohl hier weder der Erbe als Versicherungsnehmer noch der Brandstifter geplant haben, die Versicherung zu betrügen, macht sich der Freund wegen Versicherungsmissbrauches strafbar: Er führt einen Versicherungsfall herbei und geht dabei davon aus, dass sein Freund als Versicherungsnehmer dadurch einen Vermögensvorteil in Form der Versicherungsentschädigung erhalten wird.

Rechtsfolgen & Strafe des Versicherungsmissbrauchs im Strafverfahren

Das Strafgesetzbuch sieht für Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Für eine Straftat, die lediglich eine Vorbereitungshandlung unter Strafe stellt, ist dies ein recht hohes Strafmaß. Man sollte also so etwas tunlichst vermeiden.

Schon allein deshalb sollten Anschuldigungen im Zusammenhang mit Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug nicht unterschätzt werden. Vielmehr sollte eine anwaltliche Verteidigung dann bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren ansetzen, um eine Anklageerhebung möglichst zu vermeiden.

Für Beratung und Vertretung im Bereich des Versicherungsbetruges und Versicherungsmissbrauches steht Ihnen die Anwaltskanzlei Dr. Böttner mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner zur Verfügung.

Computerbetrug § 263a StGB

Als besonderer Betrugstatbestand neben dem Betrug nach § 263 I StGB wurde im Jahre 1986 die Strafnorm des Computerbetruges nach § 263a StGB eingeführt.

Ein zentrales Problem entwickelte sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts für Staatsanwaltschaften und Gerichte nach und nach mit der raschen Entwicklung der Computertechnologie und Datenverarbeitung.

Mit zunehmender Verlagerung vieler Vorgänge im Wirtschaftsleben vom Menschen auf den Computer / Rechner gewinnt der Computerbetrug im praktischen Alltag von Staatsanwaltschaften, Strafverteidigern und Rechtsanwaltskanzleien für Strafrecht immer mehr an Bedeutung.

Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen komplexer digitaler Computersysteme viel Raum für Manipulation und Verfälschung gegeben ist, dem mit dem Grundtatbestand des § 263 StGB nicht Herr geworden werden kann.

Moderne Strafbarkeitslücke: Einwirkungen auf Computer (PC) stellen keine betrugsstrafbare Täuschung nach § 263 StGB dar

Genau deshalb modifiziert der Tatbestand des Computerbetrugs den „einfachen“ Betrug in zweierlei Art und Weise:

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Zunächst ist Ausgangspunkt der Strafbarkeit nicht die Täuschung eines Menschen (wie bei § 263 StGB), sondern das Einwirken auf einen Computer in bestimmter Art und Weise:

Strafbare unrichtige Programmgestaltung liegt dann vor, wenn innerhalb eines Computersystems eine Arbeitsanweisung so verändert wird, dass der digitale Prozess im Widerspruch zur tatsächlichen Sachlage abläuft. Dann erzeugen ein Computer oder ein Programm oftmals bei jeder Verwendung ein permanent falsches Ergebnis.

Innerhalb des Computerbetruges ist auch die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, um den Datenverarbeitungsvorgang eines Computers in betrügerischer Absicht zu beeinflussen, strafbar.

Unter Computerbetrug kann auch die unbefugte Verwendung von Daten fallen. Dabei ist die Verwendung von gestohlenen oder gefälschten Kreditkarten oder EC-Karten denkbar.

Genauso sollen sonstige unbefugte Einwirkungen auf einen Computer strafbar sein. Diese Tatvariante soll etwa bestimmte manipulative mechanische Einwirkungen auf die Hardware erfassen.

Hinweis zum Kreditkartenbetrug und Betrug mit Geldkarten

Ein praktisch sehr häufiger Unterfall des Computerbetruges, mit dem sich auch ein Rechtsanwalt vermehrt auseinander setzen muss, ist der Computerbetrug unter Verwendung gestohlener oder gefälschter Zahlungskarten (z.B. EC-Karten oder Kreditkarten).

Ist das Kreditkartenmissbrauch?

Nein. Der Kreditkartenmissbrauch wurde genau wie der Computerbetrug als eigenes Strafdelikt ins Strafrecht eingeführt. Nach § 266b StGB wird der Kreditkartenmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Im Allgemeinen wird unter Kreditkartenbetrug oder EC-Kartenbetrug zwar schlicht jeder Fall verstanden, in dem der Täter mit einer Kreditkarte oder anderen Geldkarte ohne Wissen oder gegen den Willen des Karteninhabers Zahlungen vornimmt oder Geld abhebt.

Wer sich beispielsweise aus einem fremden Portemonnaie eine EC- oder Kreditkarte stiehlt und schließlich ohne das Wissen oder gegen den Willen des Karteninhabers Geld abhebt oder Transaktionen vornimmt, verwendet die Daten auf dem Magnetstreifen der Kreditkarte, sowie eine etwaige PIN unbefugt.

Wichtige Unterscheidung: Kreditkartenmissbrauch und Computerbetrug unter Verwendung gestohlener oder gefälschter Kreditkarten

Darin liegt aber kein Kreditkartenmissbrauch nach der strafrechtlichen und genauen Definition vor. Kreditkartenmissbrauch kann nämlich nur derjenige begehen, dem die Kreditkarte oder Scheckkarte freiwillig überlassen wurde. § 266b StGB greift also nur dann, wenn der Kartenbenutzer über seine eingeräumte Möglichkeit hinaus Zahlungen tätigt, die das Kreditinstitut, das die Karte ausgestellt hat, dann unter Hinnahme von Vermögensschäden begleichen muss. Wenn man also für seine kranke Oma Geld abholen soll oder in einem anderen Verhältnis zum Karteninhaber.

Strafbar ist es aber nach § 263a StGB auch, wenn man einem Geldautomaten oder einem Zahlungsgerät mittels gestohlener Kreditkarten vorgaukelt, man sei der wahre und berechtigte Karten- und Kontoinhaber. Dies wird landläufig auch oft als Kreditkartenbetrug verstanden.

Computerbetrug – Kontrollfrage: Wäre der Computer ein Mensch, läge dann ein „normaler“ Betrug vor?

Zum anderen kann ein Computer natürlich nicht einem Irrtum unterliegen wie ein Mensch oder gar eine Verfügung vornehmen.
Deshalb ist für eine Tatbestandsverwirklichung des Computerbetruges die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorganges des Computers zu fordern, die auf die Einwirkung durch den Computerbetrüger zurückzuführen ist. Kontrolliert wird ein Vorwurf des Computerbetruges in der rechtsanwaltlichen Praxis immer mit der Kontrollfrage, ob denn ein normaler Betrug vorgelegen hätte, wäre der Computer ein Mensch gewesen und vom Täter getäuscht worden.

Strafe des Computerbetruges § 263a StGB

Der Strafrahmen ist im Wesentlichen identisch mit dem eines einfachen Betruges, d.h. eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Die Vertretung und Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger kann sich für Sie aber sehr günstig auswirken. Innerhalb der verschiedenen Tücken und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Betrugsdelikten, weiß etwa ein Fachanwalt für Strafrecht genau, wo im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung anzusetzen ist, um einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens zu erwirken.

Exkurs: Ist das Leerspielen von Spielautomaten strafbarer Computerbetrug?

Jedenfalls dann nicht, wenn Sie eine Glückssträhne haben.
Oft kommt es aber vor, dass sich ein Rechtsanwalt im Strafverfahren mit Fällen auseinandersetzt, in denen der Beschuldigte ganz bewusst einen Spielautomaten leergespielt hat, weil er wusste, wie der Automat funktioniert bzw. wie er überlistet werden kann.

Jedenfalls strafbar ist es, Sonderwissen über die Funktionsweise des Spielautomaten – abseits von der regelerklärten Risikofunktionalität (Zufall, Glück) solcher Geräte – einzusetzen. Wer zum Beispiel in der Herstellung solcher Automaten tätig ist und dadurch genau weiß, wie mit dem Gerät umzugehen ist oder welche Kombinationen den „Gewinn“ bringen, der sollte sich davor hüten, einen Spielautomaten mit seiner speziellen Kenntnis leerzuspielen.
Dieses Vorgehen fällt nämlich unter die strafbare sonstige unbefugte Einwirkung auf einen Computer im Rahmen des Computerbetruges nach § 263a StGB.

Einfacher Betrug, Computerbetrug, Kreditkartenbetrug oder Betrug bei der Benutzung von Geldautomaten oder Spielautomaten – Im Fall eines Strafverfahrens oder als Betroffener bietet sich die Beratung und Vertretung durch die Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg an. Sie können uns jederzeit mit Ihrem Anliegen kontaktieren.

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Kreditbetrug § 265b StGB

Unter dem Begriff des Kreditbetruges versteht man ein bestimmtes Betrugsdelikt, das immer im Zusammenhang mit dem Abschluss von verschiedenen Kreditverträgen begangen wird.

Kreditbetrug: Bei welchen Arten von Geschäften soll es nicht zum Betrug kommen?

Klarstellend stellt das Strafgesetzbuch eine in der anwaltlichen Praxis gut handhabbare Definition des Kredits bereit:

“Kredite sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.”

Im Grunde wird in den meisten Kreditbetrugsfällen, die etwa der Staatsanwaltschaft vorliegen oder mit denen sich ein Rechtsanwalt auseinandersetzt, nur eine bestimmte Art von Täuschungshandlung vorgenommen: Das Verschleiern der eigenen (mangelnden) Bonität und Kreditwürdigkeit.

Beachtenswert ist, dass § 265b StGB nur Betrugsstraftaten zwischen Unternehmen erfasst und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Dadurch sollen insbesondere Kreditbetrügereien in umfangreichen und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmungen vermieden werden.

Kreditbetrug bei Privatpersonen fällt hingegen unter § 263 StGB

Als Kreditbetrug kann auch der Fall verstanden werden, in dem der Täter, der trotz fehlender Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft einen Kreditvertrag eingeht, als privater Kreditnehmer mit einer Bank verhandelt.

Der Betrüger spielt etwa einer Bank gut und glaubhaft vor, er könne das Darlehen fristgerecht und ordentlich zurückzahlen. Er täuscht über seine Kreditwürdigkeit und Bonität und führt somit der Bank einen Vermögensschaden zu, wenn diese ihm das Darlehen ausbezahlt, das er nicht zurückzahlen können wird.

Hier ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass kein Vermögensschaden und damit keine Strafbarkeit nach § 263 StGB vorliegt, wenn der Kreditvertrag entsprechend abgesichert ist; beispielsweise durch Grundschuld, Pfandrechte oder etwaige Sicherungsrechte. Dann nämlich vermindert sich das Vermögen des Kreditgebers zunächst nicht unmittelbar. Es verbleibt nämlich immer noch die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit.
Stellt sich aber etwa auch die Sicherheit als ein Schwindel heraus, so macht sich der täuschende Darlehensnehmer unter Umständen wohl des Kreditbetruges schuldig.

Der Tatbestand des § 265b StGB: Kreditbetrug im geschäftlichen Bereich

Daher sind Kredite an Privatpersonen nicht erfasst; diese werden ausschließlich durch den Grundtatbestand des Betruges nach § 263 I StGB geschützt.
Die Vorschrift des § 265b StGB erfasst also nur solche Kreditgeschäfte, bei denen Kreditgeber und Kreditnehmer ein Betrieb oder ein Unternehmen sind.

Der Straftatbestand des Kreditbetruges gem. § 265b I StGB ist weiter gefasst als der des „einfachen“ Betruges. Eine tatsächliche Vermögensverfügung oder ein voll realisierter Vermögensschaden beim Kreditinstitut ist nicht notwendig. Es reicht schon, wenn das Täterunternehmen bestimmte unvollständige oder unrichtige Angaben bei der Aushandlung des Kreditgeschäfts macht.

Strafbare Täuschung des Kreditgebers durch falsche Unterlagen, falsche Angaben oder unterlassene Aufklärung über wesentliche Veränderungen

Darunter fällt die Vorlage von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen vor allem hinsichtlich der Vermögenslage, Bonität und Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers (Unternehmen oder Betrieb).
Gesetzliche Beispiele für solche wichtigen Unterlagen für Kreditgeschäfte sind etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (G-V Rechnung), Vermögensübersichten, die Buchführung und Gutachten.
In Bezug auf diese gesetzlich genannten Beispiele dürfen also keine Fehler passieren. Vielmehr muss ein kreditbedürftiges Unternehmen große Vorsicht walten lassen, um exakte Unterlagen für den Kreditabschluss bereitzustellen.
Wird ein Fehler bewusst gemacht oder auch nur in Kauf genommen, so kommt eine Strafbarkeit wegen Kreditbetruges in Betracht.

Nicht nur falsche und unvollständige Unterlagen können aber zur Tatbestandsverwirklichung des § 265b StGB führen, sondern auch sonstige, auch mündliche Angaben, die falsch oder unvollständig gemacht wurden und für das Unternehmen auf Kreditnehmerseite vorteilhaft bzw. für den Abschluss des Kreditvertrages erheblich sind.

Ebenfalls besteht die Pflicht, dass laufende und wesentliche Verschlechterungen in den Unterlagen oder hinsichtlich der gemachten Aussagen dem Kreditgeber mitgeteilt werden, wie wirtschaftliche Krisen, Engpässe oder drohende Insolvenz. Wird diese von dem kreditbedürftigen Unternehmen bewusst nicht eingehalten, so kann es auch zu Anschuldigungen wegen Kreditbetruges kommen.

Vorbereitung und Beratung bei Abschlüssen von Geschäftskrediten, Minimierung von strafrechtlichen Risiken – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Nicht nur im Umgang mit Anschuldigungen oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Kreditbetruges, sondern auch bei der strafrechtlichen Risikoberatung im Vorfeld von bedeutenden geschäftlichen Kreditverträgen (Compliance), kann Ihnen die Erfahrung und Expertise eines Rechtsanwaltes im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bedeutend weiterhelfen.
Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner berät Sie und Ihr Unternehmen gerne persönlich auf dem Gebiet der Betrugsdelikte.

Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)

Wie ist die Strafbarkeit vom Schwarzfahren?

Zumindest hinsichtlich des Schwarzfahrens kommt es recht häufig zu Strafanzeigen bei Staatsanwaltschaft oder Polizei. Immer wenn in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) Strafanzeige wegen (wiederholten) Schwarzfahrens angedroht wird, ist dies auf das Betrugsdelikt des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB zu stützen.

Allerdings ist das Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln nur ein Teilbereich, der von dem Betrugsdelikt des Erschleichens von Leistungen erfasst ist.

Es ist richtig, dass § 265a StGB das Erschleichen von Beförderungen durch ein Verkehrsmittel erfasst. Darüber hinaus fallen aber auch noch das Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung und das Erschleichen von Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes unter diesen Straftatbestand.

Was fällt also alles unter das Erschleichen von Leistungen?

Zunächst nennt die Strafdeliktsnorm § 265a StGB die unbefugte, unentgeltliche Inanspruchnahme der Leistungen eines Automaten. Dies findet in aller Regel durch die ordnungswidrige Benutzung des Angebots dieses Automaten statt, indem ein gewisser Kontrollmechanismus umgangen wird.

Aber Achtung: Gemeint sind nur Dienstleistungsautomaten (zum Beispiel öffentliche Bezahltelefone), nicht aber Warenautomaten. Bei einem Warenautomaten – etwa ein Zigarettenautomat – ist bei einer Überlistung des Ausgabemechanismus eine Strafbarkeit wegen Diebstahls möglich.

Ebenso strafbar ist die Erschleichung von Leistungen eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes (Telefon und Handy).

Ferner kommt das Schwarzfahren in Bus & Bahn bzw. die Beförderungserschleichung hinzu.

Wenn sich ein Fahrgast (Bus & Bahn) gar kein Ticket oder lediglich ein Ticket für die zweite Klasse löst, aber in einem Abteil der ersten Klasse Platz nimmt, so nimmt er jedenfalls mehr in Anspruch als er bezahlt hat. Er erschleicht sich also in strafbarer Art und Weise die Beförderungsleistung der Bahn.

Schwarzfahren wegen Verlust des Fahrscheines fällt aber nicht unter das strafbare Schwarzfahren des § 265a StGB!

Wer einen Fahrschein löst, diesen aber verliert und trotzdem mit dem Beförderungsmittel fährt, fügt dem Beförderungsunternehmen gerade keinen Vermögensschaden zu. Schließlich hat er ja seine Fahrt bezahlt. Nichtsdestoweniger werden jedenfalls nicht strafrechtliche Folgen wegen Verstoßes gegen die Pflicht, den Fahrschein jederzeit mitzuführen, in Betracht kommen.

Letzte Tatbestandsvariante ist die der Zutrittserschleichung. Wer also die Ordnungsmäßigkeit seiner Anwesenheit in einer Veranstaltung wie einer Theateraufführung, Konzert oder einer Kinovorstellung vorspielt und bei seinem eigentlich ordnungswidrigen Zutritt gewisse Kontrollmaßnahmen wie Eingangskontrollen oder Ticketschalter umgangen hat, macht sich wegen Leistungserschleichung strafbar.

Natürlich kommt eine Zutrittserschleichung nicht in Betracht, wenn die Veranstaltung ohnehin unentgeltlich stattfindet. Auch dann erleidet nämlich der Veranstalter keinen Vermögensschaden, der für eine Betrugsstrafbarkeit notwendig ist, da keinen Eintrittskarten oder Tickets umgangen worden ist.
Ist der Täter aber trotzdem nicht in der Veranstaltung erwünscht – etwa wegen ungebührlichen Verhaltens – und verschafft sich dennoch ordnungswidrig Zutritt, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruches in Betracht. Auch darauf muss ein guter Rechtsanwalt insbesondere im Strafrecht ein Auge haben.

Strafe bei einem Verfahren wegen Erschleichen von Leistungen

Das Strafgesetzbuch sieht für Erschleichen von Leistungen gem. § 265a I StGB entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

In praktisch vielen Fällen wird es aber zu keiner Strafverfolgung wegen Erschleichens von Leistungen kommen!

Die Staatsanwaltschaft nimmt keine Ermittlungen auf, wenn der verursachte Vermögensschaden zu geringwertig ist. Zu diskutieren ist hier, was überhaupt der Vermögensschaden ist, also der entgangene Gewinn (oder der Preis des Tickets) oder nur z.B. der Mehrverbrauch an Benzin/Strom durch die zusätzliche Person an Bord. Bei solchen Bagatellschäden kommt es auch nur in den seltensten Fällen zum Einsatz von anwaltlichem Beistand.
An der vergleichsweise niedrigeren Strafandrohung gegenüber den übrigen Betrugsdelikten wird deutlich, dass es sich hierbei um ein leichteres Delikt handelt (wenn auch kein Kavaliersdelikt), so dass hier bei Ersttätern oftmals die Einstellung des Verfahrens ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage ein realistisches Ziel der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im Strafrecht sein kann.

Kommt es zu wiederholten Verstößen, zu kann es auch bei dem Tatbestand des Erschleichens von Leistungen zunächst zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung oder – bei weiteren Taten im Rahmen der Bewährungszeit – sogar zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung kommen.

Insbesondere bei wiederholten Auffälligkeiten oder gehäuften Anschuldigungen, sollte daher stets auch ein Strafverteidiger oder Rechtsanwalt mit Erfahrung im Betrugsstrafrecht eingeschaltet werden.

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner berät Sie insofern gerne hinsichtlich aller Betrugsdelikte.