Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

Der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs wurde zur Bekämpfung des Anlageschwindels geschaffen. Überdies soll diese Vorschrift das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken. An Bedeutung in der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts hat der Tatbestand insbesondere in den letzten Jahren im Nachhall der .com-Krise im Zusammenhang mit dem sog. „Grauen Markt“ gewonnen. Die Norm soll Anleger bereits im Vorfeld schützen. Kommt es dann tatsächlich zu einem Vertragsschluss, ist zunächst § 263 StGB vorrangig zu prüfen.

Gesetzestext des § 264 a I StGB Kapitalanlagebetrug

(1) Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 264a I StGB

Damit der Straftatbestand des Kapitalbetruges gem. § 264a I StGB verwirklicht ist, müssen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Der objektive Tatbestand zählt in § 264a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zunächst auf, welche Kapitalanlagen von § 264a I StGB überhaupt erfasst werden.
So müssen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein, welche für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblich waren.
Angaben bestehen aus äußeren und inneren Tatsachen. Äußere Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Innere Tatsachen sind die Überzeugung des Täters von einer künftigen Entwicklung. Unrichtig ist eine Angabe, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Unter Tatsachen versteht man konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.
Demnach sind alle Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und die Risiken einer Kapitalanlage haben aufklärungspflichtig.
Für den subjektiven Tatbestand muss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.

Rechtsfolgen

Auch hier sieht das Strafgesetzbuch entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Kapitalanlagebetrug setzt ebenfalls keinen Strafantrag voraus, es handelt sich um ein Offizialdelikt

Besonderheiten

  • Fälle des Betrugs über Kapitalanlagen welche innerhalb von Gesprächen mit Einzelpersonen stattfinden, werden nicht von § 264a I StGB erfasst, sondern fallen unter den Tatbestand des Betrugs nach § 263 I StGB. Dies begründet sich damit, dass das Gesetz nur die Angaben in Prospekten, Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Kreis von Personen erfasst.
  • Ebenso wie bei dem Subventionsbetrug gem. § 264 StGB, wird eine der Täuschungshandlung ähnliche Handlung vorausgesetzt, jedoch keine durch einen Irrtum bedingte Verfügung und darauf beruhende Vermögensminderung.
  • Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Straflosigkeit durch Tätige Reue vor: Gem. § 264a Abs. 1 StGB wird derjenige Täter nicht bestraft, der freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird.  Geschieht dies ohne Zutun des Täters, so wird er dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Subventionsbetrug § 264 StGB

Durch den Tatbestand Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB werden das Vermögen der öffentlichen Hand und das Allgemeininteresse an einer wirkungsvollen staatlichen Wirtschaftsförderung durch Subventionen geschützt. In den letzten Jahrzehnten ist die Bedeutung der Subventionsvergabe immer mehr gewachsen, dadurch haben sich auch die Tatanreize erhöht. Durch Einführung dieser Norm sollte der besonderen Schutzbedürftigkeit der Subventionsgeber durch einen sehr weitgehenden Tatbestand Rechnung getragen werden.

Gesetzestext des § 264 I StGB Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Definition der Subvention im Sinne des Strafgesetzbuches

Der Begriff Subvention ist in § 264 VII StGB durch den Gesetzgeber legaldefiniert:

(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Daraus folgt, dass Leistungen an Privatpersonen und öffentliche Leistungen, welche nicht wenigstens teilweise zur Förderung der Wirtschaft dienen, sondern für andere (soziale) Zwecke bestimmt sind, nicht unter die in § 264 VII StGB genannte Definition fallen und daher keine Subventionen darstellen können. Jedoch ist auch in den Fällen stets zu prüfen, ob im Einzelfall ein Betrug gem. § 263 StGB vorliegt.

Voraussetzungen des § 264 I StGB

Der Tatbestand  des Subventionsbetruges gem. § 264 I StGB ist sowohl hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen als auch in Bezug auf die subjektive Tatseite sehr weitgehend.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes sind vier verschiedene Tatmodalitäten geregelt, von denen lediglich eine erfüllt sein muss:

  • 1. Das Machen unrichtiger und unvollständiger Angaben: Angaben bestehen aus äußeren und inneren Tatsachen. Äußere Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Innere Tatsachen sind die Überzeugung des Täters von einer künftigen Entwicklung. Unrichtig ist eine Angabe, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Die gemachten Angaben müssen für den Täter vorteilhaft sein. Wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu einer Verringerung oder Nichtgewährung der Subvention führt, dann ist der Tatbestand des § 264 I StGB nicht erfüllt. Das gilt ebenfalls für neutrale Angaben.
  • 2. Einen Gegenstand oder einen Geldleistung entgegen ihrer Verwendungsbeschränkung verwenden: Damit wird bereits der bloße Verstoß gegen eine Verwendungsbeschränkung unter Strafe gestellt.
  • 3. Pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen: Diese Tatmodalität stellt einen Unterfall der Täuschung durch Unterlassen dar. Wird jedoch geglaubt, dass der Subventionsgeber bereits informiert sei, liegt keine vorsätzlich Handlung vor.
  • 4. Gebrauchen einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangten Bescheinigung im Subventionsverfahren: Eine Bescheinigung ist jede schriftliche Äußerung eines anderen. Die schriftlichen Äußerungen des Täters selbst werden bereits von der Tatmodalität Nr. 1 erfasst. Die Bescheinigung muss für den Täter vorteilhaft sein. Diese Tatmodalität stellt einen Fall von Täuschung durch Handeln dar.

Für den subjektiven Tatbestand des § 263 I StGB wird Vorsatz vorausgesetzt. Dagegen reicht für die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug für die Tathandlungen des § 264 I Nr. 1 bis 3 StGB bereits Leichtfertigkeit aus, vgl. § 264 IV StGB.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den Subventionsbetrug gem. § 264 I StGB ebenfalls, wie für den Betrug gem. § 263 I StGB und den Computerbetrug gem. § 263a I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Besonderheit

Die Bezeichnung als Subventionsbetrug ist nicht ganz treffend. § 264 StGB stellt nämlich keinen Spezial- oder Unterfall des § 263 StGB dar, wie die Überschrift suggeriert. Dies wird daran deutlich, dass sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264 StGB gravierend von denen des § 263 I StGB unterscheiden. Zwar wird von den Tatmodalitäten des § 264 I StGB eine der Täuschungshandlung ähnliche Handlung vorausgesetzt, jedoch keine durch einen Irrtum bedingte Verfügung und darauf beruhende Vermögensminderung.
Zudem ist der Tatbestand deutlich weiter gefasst, beispielsweise kann auch das Verschweigen nachträglich eingetretener, subventionserheblicher Umstände für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen. Im Gegensatz zum Betrug gem. § 263 StGB reicht für die meisten Tatmodalitäten des § 264 StGB bereits Leichtfertigkeit aus.

Versicherungsmissbrauch

Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB

1998 wurde der Tatbestand Versicherungsbetrug vom jetzigen Versicherungsmissbrauch abgelöst. Durch die Strafbarkeit des Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB wird das Versicherungswesen als solches geschützt, indem das Vermögen der Versicherungen als auch die soziale Leistungsfähigkeit der Versicherer bereits in einem frühen Stadium der Tatbegehung erfasst werden.

Gesetzestext des § 265 I StGB

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 StGB [mit Strafe bedroht ist.

Voraussetzungen des § 265 I StGB

Um den Straftatbestand des Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 I StGB zu verwirklichen, müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.
Tatobjekt eines Versicherungsmissbrauchs ist eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache, andere Gegenstände sind nicht vom Tatbestand umfasst. Versichert ist die Sache, wenn über sie ein Versicherungsvertrag abgeschlossen und förmlich zu Stande gekommen ist.
Die versicherte Sache muss beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite geschafft oder einem anderen überlassen worden sein. Beschädigt ist eine Sache, wenn ihre Substanz nicht unerheblich verletzt ist oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Zerstört ist eine Sache, wenn sie so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird. Der versichere Gegenstand ist in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung der Funktionsfähigkeit verursacht worden ist. Dafür ist eine Substanzverletzung der Sache nicht zwingend notwendig. Unter Beiseiteschaffen versteht man die Entziehung faktischen Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten, das räumlich Verbringen, was in der Regel bei Diebstahl der Sache gegeben ist. Hinsichtlich der Merkmale „beschädigen“, „zerstören“ und „beiseite schaffen“ gilt, dass diese Voraussetzungen im Sinne des Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 I StGB nur vorliegen, wenn diese den Versicherungsfall auslösen. Einem Anderen überlassen ist eine Sache, wenn der Sachherr die Sachherrschaft über die Sache überträgt oder die Herrschaftsbegründung eines anderen an der Sache zulässt.

Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegt. Zudem muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten Leistungen aus der Sachversicherung zu verschaffen.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für Versicherungsmissbrauch gem. § 265 I StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei leichteren Fällen des Versicherungsmissbrauchs ist die Erledigung im Strafbefehlsverfahren möglich, insbesondere wenn keine Vorstrafen bestehen und der Tatbestand unstreitig erfüllt ist. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes, sollte eine Verteidigung ebenfalls bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren ansetzen, um eine Anklageerhebung möglichst zu vermeiden.

Besonderheiten

  • Die Absicht sich oder einem Dritten Leistungen aus der Sachversicherung zu verschaffen muss nicht betrügerisch sein. Daher kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Versicherungsleistung an.
  • Versicherungsmissbrauch liegt auch dann schon vor, wenn es nicht zu einem Betrug/Betrugsversuch kommen soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein Dritter den Versicherungsfall herbeiführt, ohne dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch verliert (beispielweise will der Dritte dem Versicherten einen „Gefallen“ tun und legt einen Brand, damit der Versicherte das Versicherungsgeld bekommt). Es ist für die Erfüllung des Versicherungsmissbrauch auch nicht notwendig, dass Ansprüche bei der Versicherung geltend gemacht werden, sofern die oben beschriebe Absicht nachgewiesen werden kann. Dementsprechend ist auch nicht der Eintritt eines Schadens beim Vermögen der Versicherung notwendig.

Computerbetrug § 263a StGB

Um im Zeitalter der Datenverarbeitung Strafbarkeitslücken zu schließen, wurde 1986 der Straftatbestand des Computerbetrugs gem. § 263a in das Strafgesetzbuch eingeführt.

Die Besonderheit im Vergleich zum Betrug gem. § 263 I StGB besteht beim Computerbetrug darin, dass keine Person getäuscht wird, sondern die Vermögensverfügung durch Manipulation eines Datenverarbeitungssystems herbeigeführt wird.

Gesetzestext des § 263a I StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 263a I StGB

Bezüglich des objektiven Tatbestandes des § 263a StGB sind zunächst vier verschiedenen Tatmodalitäten genannt, von denen jedoch jeweils nur eine erfüllt sein muss:

  • 1. Unrichtige Gestaltung eines Programms: Diese Tatmodalität ist gegeben, wenn eine Arbeitsanweisung so verändert wird, dass die Bearbeitung im Widerspruch zur objektiven Sachlage steht.
  • 2. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten: Daten sind dabei alle Informationen, ohne Rücksicht auf ihren Verarbeitungsgrad. Das Merkmal verwenden liegt vor, wenn falsche oder lückenhafte Daten in den Verarbeitungsvorgang eingeführt werden.
  • 3. Unbefugte Verwendung von Daten: Diese Tatmodalität erfasst den Missbrauch von Geldautomatenkarten (EC-Karten).Daten stellen hierbei die dem Kontoinhaber zugeteilte PIN und die im Magnetstreifen der Karte gespeicherten Informationen dar. Unbefugt in diesem Sinne ist die Verwendung, wenn „täuschungsgleiche“ Handlungen vorgenommen werden. Eine unbefugte Verwendung liegt mithin vor, wenn die Handlung einem Menschen gegenüber Täuschungscharakter hätte (beispielsweise wenn sich der Täter am Bankautomaten als Inhaber des Kontos suggeriert; würde der Bankautomat eine Person darstellen, so würde der Täter über seine Eigenschaft als Kontoinhaber täuschen). Diese Tatmodalität erfasst jedoch nicht die Fälle von Kreditkartenbetrug. Hierfür wurde mit § 266 b StGB ein eigener Straftatbestand geschaffen.
  • 4. Sonst unbefugte Einwirkung: Diese Variante des Computerbetrug stellt einen Auffangtatbestand dar, welcher Fälle erfassen soll, die nicht unter die Tatmodalitäten des § 263a StGB Ziff. 1 bis 3 fallen. Insbesondere sind hierunter mechanische Einwirkungen auf die Hardware zu fassen.

Zudem muss nach dem objektiven Tatbestand des § 263a I StGB eine Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs als Folge der Handlung vorliegen. Das bedeutet, dass die Handlung im Sinne einer der vier Tatmodalitäten für die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges ursächlich sein muss.

Letztlich muss, ebenso wie bei § 263 I StGB, ein Vermögensschaden vorliegen.

Der subjektive Tatbestand setzt mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Hinzutreten muss die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies entspricht der subjektiven Voraussetzung des § 263 I StGB, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Rechtsfolgen des Computerbetruges gem. § 263a StGB

Das Strafgesetzbuch sieht für den Computerbetrug gem. § 263a I StGB ebenso wie für den Betrug gem. § 263 I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Strafrahmen ist im Wesentlichen Identisch mit dem eines Betruges gem. § 263 StGB, d.h. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Sonderfall

  • Leerspielen von GeldautomatenEin strafbares Leerspielen von Geldautomaten liegt vor, wenn dies durch die Verwendung von rechtswidrig erlangten Kenntnissen über den Programmablauf geschieht. Diese Handlung fällt unter die 4. Tatmodalität des § 263a I StGB, die sich dadurch auszeichnet, dass nur das Sonderwissen über die Daten verwendet wird, die rechtswidrig erlangten Daten aber nicht selbst in das System eingegeben wurden.

    Problematisch ist in solchen Konstellationen einzig das Merkmal unbefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt dieses vor, wenn die rechtswidrige Erlangung der Programmkenntnis eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Spielbetreiber auslösen würde. Ein Verschweigen stellt demnach eine Täuschung durch Unterlassen dar.

Kreditbetrug § 265b StGB

Die Vorschrift des § 265b StGB erfasst solche Kreditgeschäfte, bei denen Kreditgeber und Kreditnehmer ein Betrieb oder ein Unternehmen sind. Folglich sind Kredite an Private nicht erfasst, diese werden ausschließlich durch den Tatbestand des Betrug gem. § 263 I StGB geschützt.

Gesetzestext des § 265b I StGB

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

    1. über wirtschaftliche Verhältnisse
    a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
    b )schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
    die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
    2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition des Kredits im Sinne des Strafgesetzbuches

Der Begriff des Kredits ist in § 265b III Nr. 2 StGB selbst definiert worden:

“Kredite sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.”

Voraussetzungen des § 265b I StGB

Der Straftatbestand des Kreditbetruges gem. § 265b I StGB ist weiter gefasst als der des Betruges und die Vollendung ist vorgelagert. Im objektiven Tatbestand unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen drei Täuschungshandlungen, von denen mindestens eine vorliegen muss:

  • 1. Absatz 1 Nr. 1 a): Hier wird die Vorlage von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen erfasst. Unterlagen sind die im Gesetz aufgeführten Beispiele, sowie sämtliche Beweismittel, die die Angaben unterstützen können. Diese Unterlagen sind unrichtig, wenn sie einen Sachverhalt wiedergeben, der so nicht wahrheitsgetreu ist. Unvollständig sind die Unterlagen, wenn sie Teile des Sachverhalts weglassen, die nach Erwartung des Kreditgebers mitgeteilt hätten werden müssen.
  • 2. Absatz 1 Nr. 1 b): Hier wird die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger schriftlicher Angaben erfasst. Es ist dazu nicht nötig, dass die Angaben vom Täter selbst festgehalten werden müssen.
  • 3. Absatz i Nr. 2: Hier wird die Nichtmitteilung über etwaige Verschlechterungen erfasst, die für die Entscheidung über die Kreditgewährung maßgeblich sind.

Bei den ersten beiden Varianten müssen die Unterlagen oder Angaben vorteilhaft und erheblich sein.
In subjektiver Hinsicht ist stets Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht hier als Strafe entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Der Kreditbetrug setzt ebenfalls keinen Strafantrag voraus, da es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt.

Bei leichteren Fällen des Kreditbetrugs ist es möglich, dass ein Strafbefehl ergeht, so dass keine Hauptverhandlung nötig ist. Obgleich der Strafrahmen unter dem des Betruges liegt ist in der Praxis zu beobachten, dass Gericht häufig über vergleichbare Strafen bei „normalen“ Betrugsdelikten liegen. Eine effektive Verteidigung ist daher geboten, um nach Möglichkeit eine Vorstrafe zu vermeiden.

Erschleichen von Leistungen

Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB

Diese Regelung des Strafgesetzbuches wird von den meisten mit „Schwarzfahren“ in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nur zum Teil zutreffend. Es ist richtig, dass § 265a StGB das Erschleichen von Beförderungen durch ein Verkehrsmittel erfasst, darüber hinaus fallen aber auch noch das Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung und das Erschleichen von Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes unter diesen Straftatbestand.

Gesetzestext des § 265a I StGB

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Voraussetzungen des § 265a I StGB

Um den Straftatbestand von Erschleichen von Leistungen gem. § 265a I StGB zu verwirklichen müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.

Damit der objektive Tatbestand vorliegt, muss eine der in § 265a I StGB angegebenen Varianten gegeben sein:

  • 1. Leistung eines Automaten oder Telekommunikationsleistungen: Leistungen eines Automaten sind Dienstleistungen (beispielweise Musikboxen, aber nicht Warenautomaten). Telekommunikationsdienstleistungen sind solche der normalen Telefonie, aber auch Datenübertragungssysteme. Erschleichen ist hier jede unbefugte, unentgeltliche Inanspruchnahme durch eine ordnungswidrige Benutzung der Leistung, welche eine Überlistung des die Entgeltlichkeit sichernden Mechanismus voraussetzt.
  • 2. Beförderungserschleichung: Beförderung durch ein Verkehrsmittel stellt jeden entgeltlichen Transport dar. Erschleichen ist hier jedes Suggerieren der Ordnungsmäßigkeit der Beförderung oder das Umgehens der etwaigen Kontrollmaßnahmen.
  • 3. Zutrittserschleichung: Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführungen, während Einrichtungen auf Dauer angelegt sind. Erschleichen ist hier suggerieren der Ordnungsmäßigkeit des Zutritts oder das Umgehens der etwaigen Kontrollmaßnahmen. Für diese Variante ist es sehr wichtig, dass es sich um einen entgeltlichen Zutritt handeln muss. Liegt eine kostenfreie Veranstaltung oder Einrichtung vor, so kommt keine Strafbarkeit nach § 265a I StGB in Betracht, sondern eventuell ein Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale nötig, wobei Eventualvorsatz ausreicht.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für Erschleichen von Leistungen gem. § 265a I StGB entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Zudem ist gemäß § 265a III StGB ein Strafantragserfordernis nur dann gegeben, wenn die Geringwertigkeitsschwelle nicht überschritten ist, damit es zu einem Strafverfahren und einer etwaigen Verurteilung kommen kann.

An der vergleichsweise niedrigeren Strafandrohung gegenüber den übrigen Betrugsdelikte und dem Verweis des Absatzes I auf die Subsidiarität zu anderen Betrugsdelikten wird deutlich, dass es sich hierbei um ein leichteres Delikt handelt (wenn auch kein Kavaliersdelikt), so dass hier bei Ersttätern oftmals die Einstellung des Verfahrens ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage ein realistisches Ziel der Verteidigung sein kann. Bei Wiederholungstaten ist dagegen das Ergehen eines Strafbefehl wahrscheinlich, wobei dann eine Hauptverhandlung häufig vermieden werden kann.

Kommt es zu wiederholten Verstößen, zu kann es auch bei dem Tatbestand des Erschleichens von Leistungen zunächst zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung oder – bei weiteren Taten im Rahmen der Bewährungszeit – sogar zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung kommen.

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Rechtsanwalt – Strafrecht – Betrug § 263 StGB

Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner – in Hamburg von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. iur. Böttner gegründet – ist von Beginn an auf Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Mit besonderer Expertise kann die Strafrechtsboutique dabei im Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf „Betrug“ als Strafverteidiger von Einzelpersonen aber auch in der Vertretung von Unternehmen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufwarten.
Auf diesen Seiten finden Sie aktuelle Informationen, Nachrichten und Entscheidungen der Strafgerichte zu verschiedenen Betrugsdelikte, vom klassischen Betrug über den gewerbsmäßigen Betrug bis hin zu Sondertatbeständen wie dem Kreditbetrug oder Subventionsbetrug.

Es handelt sich bei dem Tatbestand des Betruges nicht nur um eines der ältesten Delikte, sondern auch um einen sehr komplexen Straftatbestand, bei dem zahlreiche Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind um beurteilen zu können, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Betrug vorliegt.

Was können wir für Sie tun?

Die hier dargestellten Informationen können bestenfalls eine erste Orientierung ohne Gewähr geben. Für eine weitere Beratung oder Verteidigung zum Thema Betrug vereinbaren wir gern einen persönlichen Termin mit Rechtsanwalt Dr. Böttner für Sie.

Unsere Kontaktdaten und weitere Informationen über die Kanzlei und unsere Kompetenz finden Sie auf unserer Kanzleihomepage auf

Ausserdem empfehlen wie Ihnen unseren Anwalt und Strafverteidiger Blog für aktuelle Nachrichten und Entscheidungen zum Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.

Betrug § 263 StGB

Zusammen mit dem Mord gehört der Betrug zu den ältesten aller Delikte. Seitdem die Menschen Austauschgeschäfte betreiben kommt es vor, dass sich eine der Vertragsparteien betrogen fühlt, teilweise zu Recht, teilweise zu Unrecht.
Nicht von ungefähr hat bereits der deutsche Philosoph Arthur Schopenhauer im 19. Jahrhundert festgestellt:

“Merkwürdig ist, daß in der Sprache für die ehrlichste von allen geltende deutschen Nation vielleicht mehr als in irgendeiner andern Ausdrücke für Betrügen sind. Und zwar haben die meisten einen triumphierenden Anstrich. Vielleicht weil man die Sache für sehr schwer hielt.”
Arthur Schopenhauer, Philosoph (1788 – 1860)

Die Strafverfolgung im Bereich Betrug/Betrugsdelikte ist seitdem stetig intensiviert worden. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in vielen Fällen erforderlich. Der relativ „alte“ Gesetzestext ist heute durch richterliche Rechtsfortbildung stark ausgeweitet worden. Gleichwohl liegt in den meisten Fällen z.B. eines Vertragsbruches kein Betrug. Nicht jede Vertragspflichtverletzung erfüllt den Tatbestand des § 263 StGB

Gesetzestext § 263 I StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition des Betrugs im Sinne des Strafgesetzbuches

“Betrug ist die Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst.”

Voraussetzungen des § 263 I StGB

Um den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 I StGB zu verwirklichen müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes muss zunächst eine Täuschung über Tatsachen vorliegen (Täuschungshandlung). Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die eine Fehlvorstellung über (wertbildende) Tatsachen hervorzurufen geeignet ist. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.
Durch diese Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Ein Irrtum ist dabei jede Fehlvorstellung über Tatsachen. Damit scheidet eine Täuschung aus, wenn sich der Betreffende gar keine Gedanken macht, in diesen Fällen käme allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Das Erregen eines solchen Irrtums ist gegeben, wenn der Täter die Fehlvorstellung durch Einwirken auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorruft oder mitverursacht. Hingegen wird ein Irrtum vom Täter unterhalten, wenn er eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.
Sodann muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen worden sein. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Das Resultat der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden sein, welcher vorliegt, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist. Hier ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, ob die Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten durch einen gleichzeitigen Vermögensanstieg des Täters vorliegt. Die Vermögensverfügung muss den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführen. Das bedeutet, dass kein Vermögensschaden besteht, wenn ein Schaden erst durch eine neue selbstständige Täterhandlung entsteht.

Bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss der Vorsatz des Täters hinsichtlich der objektiven Merkmale vorliegen. Überdies muss der Täter in der Absicht handeln sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Unter Vermögensvorteil versteht man jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage. Stoffgleich bedeutet, dass der Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammt. Das Erstrebte muss also spiegelbildlich zum eingetretenen Vermögensnachteil sein. Der erstrebte Vermögensvorteil ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen einredefreien und fälligen Anspruch hat.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für den (einfachen) Betrug gem. § 263 I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Versuch ist ebenfalls mit Strafe bedroht. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 263 III StGB Regelbeispiele von besonders schweren Fällen normiert, die mit einem wesentlich schärferen Strafrahmen geahndet werden können:

(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Das Strafmaß orientiert sich bei Vermögensstraftaten allgemein neben zahlreichen anderen Faktoren – wie z.B. ob Vorlagen vorliegen oder die Art und Weise der Begehung – an der Schadenshöhe sowie der Frage, ob und ggf. welche Vorstrafen bestehen sowie ob Schadenswiedergutmachung betrieben werden kann.
Neben der eigentlichen Strafe sind mit einer Verteilung wegen Betruges auch weitere, teils erhebliche Konsequenzen verbunden, die hier nicht abschließend aufgeführt werden können.

Sonderfälle des Betruges

  • Sachbetrug
    Betrug gem. § 263 I StGB und Diebstahl gem. § 242 I StGB stehen in einem sog. Exklusivitätsverhältnis, das bedeutet die beiden schließen sich gegenseitig aus. Wenn ein sog. Sachbetrug vorliegt, gestaltet sich die Abgrenzung zum Diebstahl oft schwierig.
    Hier erfolgt die Abgrenzung über das Merkmal des Verfügungsbewusstseins. Das Verfügungsbewusstsein setzt das Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung voraus. Außerhalb vom Sachbetrug wird nicht auf das Merkmal des Verfügungsbewusstseins abgestellt. Beim Sachbetrug ist es allerdings nötig, um den Betrugs als Selbstschädigungsdelikt vom Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt abzugrenzen.
    Wenn der Geschädigte demnach bewusst über eine Sache derart verfügt, dass sie in das Vermögen eines anderen aufgenommen wird und ist der Geschädigte mit diesem Übergang in das fremde Vermögen (und die damit verbundene Schädigung des eigenen Vermögens) aufgrund von Täuschung einverstanden, so liegt ein Fall von Sachbetrug vor.
  • Forderungsbetrug
    Der Forderungsbetrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter (meistens der Schuldner) den Geschädigten (meistens Gläubiger) über das Bestehen der Forderungen (auch Rechte und Erwerbsaussichten) an sich täuscht.
    Hier wäre es nahezu fatal, wenn an das Merkmal des Verfügungsbewusstseins angeknüpft werden würde, wie dies beim Sachbetrug der Fall ist. Wenn der Gläubiger die ihm zustehende Forderung nicht kennt, so kann er nicht bewusst über sie verfügen.
  • Eingehungsbetrug
    Der in der Praxis sehr häufig Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist der sog. Eingehungsbetrug setzt die Täuschung bei Vertragsschluss voraus. Bereits der Abschluss eines Vertrages kann nach der Rechtsprechung einen vollendeten „Eingehungsbetrug“ begründen, weil bereits die vertragliche Verpflichtung und die damit entstandene Forderung zumindest bei Vorleistungspflicht des Geschädigten eine Vermögensgefährdung begründet, wenn der Vertragspartner über seine Bereitschaft und/oder Möglichkeit zur rechtzeitigen Erfüllung täuscht.
    In der Praxis ergeben sich gerade bei dieser Fallgruppe schwierige Abgrenzungs- und Beweisfragen. Häufige Beispiele sind der Warenkreditbetrug insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel (Onlinehandel) und Versandhandel.
  • Anstellungsbetrug
    Der Anstellungsbetrug stellt einen Unterfall des Eingehungsbetruges dar. Schon im Abschluss des Vertrages und dem Eingehen der Verpflichtung zur Gehaltszahlung ist die vermögensmindernde Verfügung des Dienstherren zu erblicken.
  • Erfüllungsbetrug
    Der sog. Erfüllungsbetrug  setzt die Täuschung im Erfüllungsstadium voraus. Hier wird die erbrachte Leistung mit der tatsächlich erbrachten Leistung verglichen. Ein Vermögensschaden ist in diesem Fällen gegeben, wenn sich bei diesem Vergleich eine Differenz zum Nachteil des Geschädigten ergibt.
    Sofern Eingehungs- und Erfüllungsbetrug zusammentreffen, so kommt nur der Eingehungsbetrug zum Tragen.
  • Dreiecksbetrug
    Beim Dreiecksbetrug sind der Getäuschte, der Irrende und der Verfügende auf der einen und der Geschädigte auf der anderen Seite nicht personenidentisch (beispielsweise ist die Verkäuferin die Getäuschte, die Irrende und die Verfügende, aber der Geschädigte ist der Geschäftsinhaber). Ein solcher Dreiecksbetrug ist nur möglich, wenn zusätzlich zu den oben aufgeführten Tatbestandsmerkmalen des § 263 I StGB noch ein Näheverhältnis zuwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten besteht. Dieses Näheverhältnis ist nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Lagertheorie dann zu bejahen, wenn der Verfügende zum Vermögen des Geschädigten näher steht, als jeder x-beliebige Dritte (in dem Beispielsfall mit der Verkäuferin ist dies zweifellos gegeben).
  • Tanken ohne Zahlungsbereitschaft
    Beim Tanken ohne Zahlungsbereitschaft ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Handelt es sich um eine Selbstbedienungstankstelle ohne Personal (beispielsweise sog. Kartentankstellen), so liegt kein Betrug dem. § 263 I StGB vor, da niemand da ist, der getäuscht werden kann. Lediglich, wenn es sich um eine Selbstbedienungstankstelle mit Personal handelt, so kann ein Betrug gem. § 263 I StGB vorliegen.
  • Spendenbetrug
    Beim Spendenbetrug handelt es sich um eine bewusste Selbstschädigung. Der Geschädigte gibt einseitig Vermögenswerte hin, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Jedoch werden diese Vermögenswerte in anderer Weise vom Täuschenden genutzt, als dem Geschädigten suggeriert (beispielsweise, sammelt der Täuschende für Waisenkinder Geld auf der Straße und behält dieses Geld anschließend für sich selbst). An diesen Fällen ist besonders, dass hier der Schaden nicht in der bewirkten Minderung des Vermögens liegt, sondern nach dem BGH in der (sozialen) Zweckverfehlung gesehen wird.
  • Kreditbetrug
    Der sog. Kreditbetrug liegt vor, wenn der Täter trotz fehlender Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft einen Kreditvertrag eingeht. Hier ist jedoch zu beachten, dass kein Vermögensschaden und damit keine Strafbarkeit gem. § 263 I StGB vorliegt, wenn der Kreditvertrag entsprechend abgesichert ist (beispielsweise durch Grundschuld, Pfandrechte oder etwaige Sicherungsrechte).
  • Prozessbetrug
    Von einem sog. Prozessbetrug spricht man, wenn ein Richter oder ein anderes Rechtspflegeorgan in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit durch Täuschung veranlasst wird, eine Entscheidung zum Nachteil eines Prozessbeteiligten zu treffen.

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