Betrug § 263 StGB

Wie ein Überblick über die Betrugsdelikte zeigt, handelt es sich bei Betrug nach § 263 StGB um einen recht alten Gesetzestext, der aber nach wie vor ganz grundlegend die Strafbarkeit wegen Betruges und wegen einiger anderer Betrugsdelikte regelt.

Kommt jemand, der Opfer oder Beschuldigter im Zusammenhang mit Betrugsdelikten ist, auf einen Anwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger zu, so muss sich dieser Anwalt stets zunächst darüber Gedanken machen, ob wirklich ein Betrug im Raume steht bzw. welche Betrugskonstellation vorliegt.

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Bevor alle teils schwierigen Abgrenzungsfragen und Sonderfragen zu den Betrugsdelikten geklärt werden können, muss jeder Anwalt zunächst feststellen, ob die grundlegenden, strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB im Einzelfall erfüllt sind.

Betrug nach dem Strafgesetzbuch – eine Definition:

Geht man vom Wortsinne des StGB aus, so gilt jeder als Betrüger, der fremdes Vermögen schädigt, indem er durch Täuschung des Opfers eine irrtumsbedingte Verfügung über dessen Vermögen veranlasst – alles um einen Vermögensvorteil herauszuschlagen.

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Ausgangspunkt: Der betrügerische Täter täuscht das Opfer

Ganz charakteristisch für jeden Betrug ist, dass das Opfer getäuscht wird. Allerdings darf seine Fehlvorstellung nicht von ungefähr kommen, sondern muss durch eine Täuschung des Täters hervorgerufen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Betrüger auf das Vorstellungsbild hinsichtlich bestimmter Tatsachen einwirkt und eine Fehlvorstellung beim Opfer hervorruft.

Ergebnis der Täuschung: Das Opfer ist im Irrtum

Diese Täuschungshandlung des Betrügers muss dann gewissermaßen eine Kettenreaktion hervorrufen, damit die Verwirklichung des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB in Betracht kommt.
Zunächst muss das betrogene Opfer auch tatsächlich einem Irrtum erliegen. Es ist zwar nicht zwingend von Nöten, dass der Täter eine Fehlvorstellung erst neu hervorruft, jedenfalls muss er diese aber aufrechterhalten oder vertiefen.

Daraus folgt jedenfalls, dass es zu keinem vollendeten Betrug kommen kann, wenn das vermeintliche Betrugsopfer völlig unabhängig von etwaigen Aussagen des Beschuldigten schon vorher einem Irrtum unterlegen hat. Gleiches gilt dann, wenn ein vermeintliches Opfer sich überhaupt nicht von Aussagen des Beschuldigten hat beeindrucken lassen, also gar keine Fehlvorstellung gebildet hat. Dann ist der Betrug nicht vollendet.

In der Rechtsprechung teils umstritten und auch in der anwaltlichen Praxis der Strafverteidigung nicht einfach zu handhaben sind diejenigen Fälle, in denen das Betrugsopfer durchaus irrt, allerdings wohl Zweifel an der Richtigkeit seiner Vorstellung hat oder haben sollte.

Zweiter Schritt: freiwillige und selbstständige Vermögensverfügung des Opfers

Dieser Irrtum des Opfers muss anschließend dazu führen, dass das Opfer völlig freiwillig und aus eigener Motivation heraus eine Vermögensverfügung unternimmt.

Bezahlt etwa ein Interessent für einen Gebrauchtwagen einen bestimmten (zu hohen) Preis, weil er aufgrund der falschen Aussage des Verkäufers meint, der Gebrauchtwagen sei unfallfrei, so macht er eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung (Das Geld für den Kaufpreis zu zahlen) auf Grundlage einer Täuschung durch den Gebrauchtwagenhändler.

Ergebnis der Verfügung: Der Vermögensschaden des Opfers

Der nächste Schritt innerhalb des Betrugstatbestandes ist die Entstehung eines Vermögensschadens beim Opfer. Dieser muss ursächlich durch die eigene (bewusste) Vermögensverfügung herbeigeführt worden sein.

Der Vermögensschaden wird dann anzunehmen sein, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist. Hieran knüpfen in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Vermögensbegriffe und Formeln der Bestimmung der Wertdifferenz des Vermögens.

Bei der anwaltlichen Beratung und Klärung der strafrechtlichen Ausgangslage ist es hier oftmals schwierig im Wege einer Saldierung festzustellen, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Vor allem hinsichtlich der möglichen Einbeziehung von Gegenleistungen oder der persönlichen Brauchbarkeit einer solchen Gegenleistung für das betrogene Opfer bedarf es jedenfalls der strafrechtlichen Expertise eines Anwaltes im Strafrecht oder eines Strafverteidigers.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht des Täters als subjektive Merkmale des Betrugs

Der Täter muss sich sowohl des Täuschungseffektes seiner Handlungen, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung, sowie des Eintritts des Vermögensschadens bewusst sein und all dies herbeiführen wollen beim Betrug.

Gleichzeitig muss er mit all den Handlungen darauf abzielen, sich selbst oder einer dritten Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es reicht die reine Absicht, diesen Vermögensvorteil zu erwirken. Es muss nicht tatsächlich dazu kommen.

Strafe bei vollendetem Betrug nach § 263 StGB

Das Strafgesetzbuch sieht für den (einfachen) Betrug gem. § 263 I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor als Rechtsfolge.

Ebenfalls mit Strafe bedroht ist der versuchte Betrug. Strafbarkeit wegen versuchten Betruges ist etwa vorstellbar, wenn sich das vermeintliche Opfer nicht tatsächlich zu einer schädigenden Vermögensverfügung hinreißen lässt, sondern den Irrtum zuvor bemerkt.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Absatz 3 des § 263 StGB Regelbeispiele von besonders schweren Fällen normiert, die mit einem wesentlich schärferen Strafrahmen geahndet werden können.

Das konkrete Strafmaß orientiert sich bei Vermögensstraftaten im Grundsatz an der Schadenshöhe sowie der Frage, ob und ggf. welche Vorstrafen beim Straftäter bestehen sowie ob Schadenswiedergutmachung nach dem Betrug betrieben werden kann.

Anwaltskanzlei Dr. Böttner – Hilfe und Beratung im Zusammenhang mit Betrugsdelikten

Die Komplexität des Betrugstatbestandes macht es in der Praxis unerlässlich, die rechtliche Beratung eines Fachanwaltes für Strafrecht oder Strafverteidigers einzuholen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Betrugsdelikten, genauso wie für die Verteidigung oder Nebenklagevertretung vor Gericht steht Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner mit seiner Expertise in Sachen Betrugsstrafbarkeit für Sie zur Verfügung.