Computerbetrug § 263a StGB

Als besonderer Betrugstatbestand neben dem Betrug nach § 263 I StGB wurde im Jahre 1986 die Strafnorm des Computerbetruges nach § 263a StGB eingeführt.

Ein zentrales Problem entwickelte sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts für Staatsanwaltschaften und Gerichte nach und nach mit der raschen Entwicklung der Computertechnologie und Datenverarbeitung.

Mit zunehmender Verlagerung vieler Vorgänge im Wirtschaftsleben vom Menschen auf den Computer / Rechner gewinnt der Computerbetrug im praktischen Alltag von Staatsanwaltschaften, Strafverteidigern und Rechtsanwaltskanzleien für Strafrecht immer mehr an Bedeutung.

Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen komplexer digitaler Computersysteme viel Raum für Manipulation und Verfälschung gegeben ist, dem mit dem Grundtatbestand des § 263 StGB nicht Herr geworden werden kann.

Moderne Strafbarkeitslücke: Einwirkungen auf Computer (PC) stellen keine betrugsstrafbare Täuschung nach § 263 StGB dar

Genau deshalb modifiziert der Tatbestand des Computerbetrugs den „einfachen“ Betrug in zweierlei Art und Weise:

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Zunächst ist Ausgangspunkt der Strafbarkeit nicht die Täuschung eines Menschen (wie bei § 263 StGB), sondern das Einwirken auf einen Computer in bestimmter Art und Weise:

Strafbare unrichtige Programmgestaltung liegt dann vor, wenn innerhalb eines Computersystems eine Arbeitsanweisung so verändert wird, dass der digitale Prozess im Widerspruch zur tatsächlichen Sachlage abläuft. Dann erzeugen ein Computer oder ein Programm oftmals bei jeder Verwendung ein permanent falsches Ergebnis.

Innerhalb des Computerbetruges ist auch die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, um den Datenverarbeitungsvorgang eines Computers in betrügerischer Absicht zu beeinflussen, strafbar.

Unter Computerbetrug kann auch die unbefugte Verwendung von Daten fallen. Dabei ist die Verwendung von gestohlenen oder gefälschten Kreditkarten oder EC-Karten denkbar.

Genauso sollen sonstige unbefugte Einwirkungen auf einen Computer strafbar sein. Diese Tatvariante soll etwa bestimmte manipulative mechanische Einwirkungen auf die Hardware erfassen.

Hinweis zum Kreditkartenbetrug und Betrug mit Geldkarten

Ein praktisch sehr häufiger Unterfall des Computerbetruges, mit dem sich auch ein Rechtsanwalt vermehrt auseinander setzen muss, ist der Computerbetrug unter Verwendung gestohlener oder gefälschter Zahlungskarten (z.B. EC-Karten oder Kreditkarten).

Ist das Kreditkartenmissbrauch?

Nein. Der Kreditkartenmissbrauch wurde genau wie der Computerbetrug als eigenes Strafdelikt ins Strafrecht eingeführt. Nach § 266b StGB wird der Kreditkartenmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Im Allgemeinen wird unter Kreditkartenbetrug oder EC-Kartenbetrug zwar schlicht jeder Fall verstanden, in dem der Täter mit einer Kreditkarte oder anderen Geldkarte ohne Wissen oder gegen den Willen des Karteninhabers Zahlungen vornimmt oder Geld abhebt.

Wer sich beispielsweise aus einem fremden Portemonnaie eine EC- oder Kreditkarte stiehlt und schließlich ohne das Wissen oder gegen den Willen des Karteninhabers Geld abhebt oder Transaktionen vornimmt, verwendet die Daten auf dem Magnetstreifen der Kreditkarte, sowie eine etwaige PIN unbefugt.

Wichtige Unterscheidung: Kreditkartenmissbrauch und Computerbetrug unter Verwendung gestohlener oder gefälschter Kreditkarten

Darin liegt aber kein Kreditkartenmissbrauch nach der strafrechtlichen und genauen Definition vor. Kreditkartenmissbrauch kann nämlich nur derjenige begehen, dem die Kreditkarte oder Scheckkarte freiwillig überlassen wurde. § 266b StGB greift also nur dann, wenn der Kartenbenutzer über seine eingeräumte Möglichkeit hinaus Zahlungen tätigt, die das Kreditinstitut, das die Karte ausgestellt hat, dann unter Hinnahme von Vermögensschäden begleichen muss. Wenn man also für seine kranke Oma Geld abholen soll oder in einem anderen Verhältnis zum Karteninhaber.

Strafbar ist es aber nach § 263a StGB auch, wenn man einem Geldautomaten oder einem Zahlungsgerät mittels gestohlener Kreditkarten vorgaukelt, man sei der wahre und berechtigte Karten- und Kontoinhaber. Dies wird landläufig auch oft als Kreditkartenbetrug verstanden.

Computerbetrug – Kontrollfrage: Wäre der Computer ein Mensch, läge dann ein „normaler“ Betrug vor?

Zum anderen kann ein Computer natürlich nicht einem Irrtum unterliegen wie ein Mensch oder gar eine Verfügung vornehmen.
Deshalb ist für eine Tatbestandsverwirklichung des Computerbetruges die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorganges des Computers zu fordern, die auf die Einwirkung durch den Computerbetrüger zurückzuführen ist. Kontrolliert wird ein Vorwurf des Computerbetruges in der rechtsanwaltlichen Praxis immer mit der Kontrollfrage, ob denn ein normaler Betrug vorgelegen hätte, wäre der Computer ein Mensch gewesen und vom Täter getäuscht worden.

Strafe des Computerbetruges § 263a StGB

Der Strafrahmen ist im Wesentlichen identisch mit dem eines einfachen Betruges, d.h. eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Die Vertretung und Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger kann sich für Sie aber sehr günstig auswirken. Innerhalb der verschiedenen Tücken und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Betrugsdelikten, weiß etwa ein Fachanwalt für Strafrecht genau, wo im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung anzusetzen ist, um einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens zu erwirken.

Exkurs: Ist das Leerspielen von Spielautomaten strafbarer Computerbetrug?

Jedenfalls dann nicht, wenn Sie eine Glückssträhne haben.
Oft kommt es aber vor, dass sich ein Rechtsanwalt im Strafverfahren mit Fällen auseinandersetzt, in denen der Beschuldigte ganz bewusst einen Spielautomaten leergespielt hat, weil er wusste, wie der Automat funktioniert bzw. wie er überlistet werden kann.

Jedenfalls strafbar ist es, Sonderwissen über die Funktionsweise des Spielautomaten – abseits von der regelerklärten Risikofunktionalität (Zufall, Glück) solcher Geräte – einzusetzen. Wer zum Beispiel in der Herstellung solcher Automaten tätig ist und dadurch genau weiß, wie mit dem Gerät umzugehen ist oder welche Kombinationen den „Gewinn“ bringen, der sollte sich davor hüten, einen Spielautomaten mit seiner speziellen Kenntnis leerzuspielen.
Dieses Vorgehen fällt nämlich unter die strafbare sonstige unbefugte Einwirkung auf einen Computer im Rahmen des Computerbetruges nach § 263a StGB.

Einfacher Betrug, Computerbetrug, Kreditkartenbetrug oder Betrug bei der Benutzung von Geldautomaten oder Spielautomaten – Im Fall eines Strafverfahrens oder als Betroffener bietet sich die Beratung und Vertretung durch die Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg an. Sie können uns jederzeit mit Ihrem Anliegen kontaktieren.