Versicherungsmissbrauch

Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB

1998 wurde der Tatbestand Versicherungsbetrug vom jetzigen Versicherungsmissbrauch abgelöst. Durch die Strafbarkeit des Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB wird das Versicherungswesen als solches geschützt, indem das Vermögen der Versicherungen als auch die soziale Leistungsfähigkeit der Versicherer bereits in einem frühen Stadium der Tatbegehung erfasst werden.

Gesetzestext des § 265 I StGB

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 StGB [mit Strafe bedroht ist.

Voraussetzungen des § 265 I StGB

Um den Straftatbestand des Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 I StGB zu verwirklichen, müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.
Tatobjekt eines Versicherungsmissbrauchs ist eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache, andere Gegenstände sind nicht vom Tatbestand umfasst. Versichert ist die Sache, wenn über sie ein Versicherungsvertrag abgeschlossen und förmlich zu Stande gekommen ist.
Die versicherte Sache muss beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite geschafft oder einem anderen überlassen worden sein. Beschädigt ist eine Sache, wenn ihre Substanz nicht unerheblich verletzt ist oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Zerstört ist eine Sache, wenn sie so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird. Der versichere Gegenstand ist in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung der Funktionsfähigkeit verursacht worden ist. Dafür ist eine Substanzverletzung der Sache nicht zwingend notwendig. Unter Beiseiteschaffen versteht man die Entziehung faktischen Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten, das räumlich Verbringen, was in der Regel bei Diebstahl der Sache gegeben ist. Hinsichtlich der Merkmale „beschädigen“, „zerstören“ und „beiseite schaffen“ gilt, dass diese Voraussetzungen im Sinne des Versicherungsmissbrauchs gem. § 265 I StGB nur vorliegen, wenn diese den Versicherungsfall auslösen. Einem Anderen überlassen ist eine Sache, wenn der Sachherr die Sachherrschaft über die Sache überträgt oder die Herrschaftsbegründung eines anderen an der Sache zulässt.

Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegt. Zudem muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten Leistungen aus der Sachversicherung zu verschaffen.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für Versicherungsmissbrauch gem. § 265 I StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei leichteren Fällen des Versicherungsmissbrauchs ist die Erledigung im Strafbefehlsverfahren möglich, insbesondere wenn keine Vorstrafen bestehen und der Tatbestand unstreitig erfüllt ist. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes, sollte eine Verteidigung ebenfalls bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren ansetzen, um eine Anklageerhebung möglichst zu vermeiden.

Besonderheiten

  • Die Absicht sich oder einem Dritten Leistungen aus der Sachversicherung zu verschaffen muss nicht betrügerisch sein. Daher kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Versicherungsleistung an.
  • Versicherungsmissbrauch liegt auch dann schon vor, wenn es nicht zu einem Betrug/Betrugsversuch kommen soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein Dritter den Versicherungsfall herbeiführt, ohne dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch verliert (beispielweise will der Dritte dem Versicherten einen „Gefallen“ tun und legt einen Brand, damit der Versicherte das Versicherungsgeld bekommt). Es ist für die Erfüllung des Versicherungsmissbrauch auch nicht notwendig, dass Ansprüche bei der Versicherung geltend gemacht werden, sofern die oben beschriebe Absicht nachgewiesen werden kann. Dementsprechend ist auch nicht der Eintritt eines Schadens beim Vermögen der Versicherung notwendig.