Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

Betrug am Kapitalmarkt – was ist das genau?

Der Begriff des Kapitalanlagebetrugs fiel in den vergangenen Jahren vermehrt im Nachhall der “Dot-Com-Krise“ im Zusammenhang mit dem sogenannten „Grauen Markt“ auf.
Nachdem sich dadurch eine hohe Sensibilität sowohl auf dem Kapitalmarkt, als auch im Rahmen der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und der Verteidigungspraxis der Rechtsanwaltskanzleien herausbildet, zeichnet sich auch ein recht starker Rückgang der Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ab. Am Kapitalmarkt ist man scheinbar vorsichtiger geworden.

Kapitalanlagebetrug ist eine besondere Form des Betruges, die darauf basiert, dass Anbieter am Kapitalmarkt gewinnträchtige und besonders profitable Anlagen am Kapitalmarkt versprechen, sich aber tatsächlich an den Anlagegeldern bereichern wollen.

Der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs wurde also zur Bekämpfung des Anlageschwindels geschaffen. Im Zuge dessen soll diese Vorschrift das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken. Der Anleger soll bereits im Vorfeld seiner Anlage geschützt werden. Kommt es dann tatsächlich zu einem Vertragsschluss, ist zunächst § 263 StGB vorrangig zu prüfen.

Kapitalanlagebetrug ist eine besondere Vorstufe des allgemeinen Betrugstatbestandes (§ 263 StGB). Die Strafbarkeit wird schon vor einen eigentlichen Vertragsschluss oder einen Vermögensschaden nach vorne verlegt.

Voraussetzungen des Kapitalanlagebetruges nach § 264a StGB

Für den Kapitalanlagebetrug kommt es nicht auf einen realisierten Vermögensschaden an. Vielmehr reicht es für eine Strafbarkeit schon aus, wenn bestimmte Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten von Anbietern am Kapitalmarkt bei ihrer Werbung für Anlagen eingesetzt werden, um dem Anleger eine bestimmte Anlage besser und profitabler zu verkaufen, als sie eigentlich ist.

So müssen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein, welche für die Entscheidung über den Erwerb (Kauf der Anlage oder Anteile) oder die Erhöhung erheblich waren.

Aber Achtung!: Täuscht ein Anbieter in einem persönlichen Beratungsgespräch über wesentliche Eigenschaften einer Anlage (z.B. die Rendite), so kann dies nur unter den normalen Betrugstatbestand fallen. Denn Kapitalanlagebetrug kann nur in einer öffentlichen Werbung in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten begangen werden.

In diesem Sinne wird gleichsam die Einhaltung der Pflicht des Anbieters am Kapitalmarkt, den potentiellen Anleger umfassend und vollständig aufzuklären,  strafrechtlich erzwungen, also die Verschärfungen am Kapitalmarkt.
Demnach sind alle Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und die Risiken einer Kapitalanlage haben aufklärungspflichtig.

Unterlässt der Anbieter diese Aufklärung absichtlich und willentlich, so ist er wegen Kapitalanlagebetrugs strafbar – auch ohne Vertragsschluss und  Vermögensschaden beim Anleger.

Mögliche Straffreiheit beim Kapitalanlagebetrug

Bei begangenem Kapitalanlagebetrug droht dem Täter wie beim normalen Betrug entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Allerdings besteht im Falle des Kapitalanlagebetruges die Möglichkeit einer Strafe zu entgehen.

Dazu muss der Täter noch nachdem er die Prospekte oder Darstellungen und Übersichten falsch ausgegeben hat freiwillig verhindern, dass auf Grund der Tat die Anlage tatsächlich abgewickelt wird.
Geschieht dies ohne Zutun des Täters, so wird er dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Beratung und Hilfe bei Betrug und Kapitalanlagebetrug durch Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner aus Hamburg

Wenn Sie sich Anschuldigungen wegen Kapitalanlagebetrugs oder einfachen Betrugs im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen ausgesetzt sehen, sollten Sie dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Vielmehr kommt es in diesem Falle entscheidend darauf an, mithilfe eines im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht bzw. Strafverteidigers Akteneinsicht zu erlangen, den genauen Tatvorwurf und dessen Besonderheiten zu analysieren und schließlich eine effektive Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.
So kann Ihnen beispielsweise Dr. Böttner als Fachanwalt für Strafrecht dabei helfen und feststellen,  ob durch entsprechendes Bemühen noch Straffreiheit möglich ist oder nicht. Jedenfalls kann die Strafe erheblich verringert werden durch einen guten Rechtsanwalt.