Sind der Besitz und die Einnahme von Steroide, Wachstumshormonen & Doping-Mitteln strafbar?
Zwar werden Diskussionen über die Zulässigkeit und Legalität des Besitzes und der Einnahme von Anabolika oder Doping-Mitteln wie EPO vor allem im Rahmen von großen Sportturnieren (wie der Tour de France oder bei Leichtathletik-Wettkämpfen) geführt. Trotzdem sind in der anwaltlichen Praxis auch solche Fälle nicht selten, in denen Freizeitsportler und Privatpersonen in strafrechtliche Schwierigkeiten und in Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verwickelt werden. Wettbewerbsdruck und Preisgelder führen selbst im Amateursport vielerorts zum Sport-Doping.
Was sind Anabolika?
Anabolika sind Einnahmemittel zur Förderung des Aufbaus von körpereigenem Gewebe, insbesondere von Muskelmasse. Zu den verbreiteten dieser anabol wirkenden Mittel zählen etwa Dehydrochlormethyltestosteron, Nandrolon, Metandienon, Stanozolol, Furazabol und Metenolon. Wie ist es da mit dem Strafrecht bei den Wachstumshormonen?
Anabolika und Doping – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG)?
Im Betäubungsmittelgesetz bzw. Betäubungsmittelstrafrecht wird der Umgang mit verschiedenen Arten von Betäubungsmitteln geregelt.
Diese werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Es handelt sich dabei um eine Einteilung von Drogen, je nachdem ob sie überhaupt gehandelt und verbreitet werden dürfen und ob dies nur bei wirksamer ärztlicher Verschreibung erlaubt sein soll.
Gewöhnliche Anabolika und Steroide sind nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Es handelt sich also nicht um Drogen.
Insofern drängt sich beim Besitz und Handel von Anabolika, Steroide und Dopingmitteln lediglich eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz auf.
Weil Anabolika und Dopingmittel dazu gedacht sind, vor allem am menschlichen Körper angewandt zu werden, um die physiologischen Funktionen des Körpers zu beeinflussen, handelt es sich bei den Wachstumshormonen also gerade um Arzneimittel nach der gesetzlichen Definition.
Aber Achtung!: Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes gelten wiederum nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die zwar leistungssteigernde Substanzen enthalten können, jedoch keine im Arzneimittelgesetz gelisteten Dopingsubstanzen enthalten. Reine Nahrungsergänzungsmittel – etwa Proteinpräparate (Milchpulver) -, die keine Anabolika und Steroide enthalten, sind immer völlig legal
Sport-Doping? So schreibt § 6a des Arzneimittelgesetzes ein Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport vor:
Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Das Doping ist damit nur indirekt strafbar und setzt vor der Einnahme der Dopingmittel an.
Bemerkenswerterweise ist nicht die Einnahme von Anabolika und Dopingmitteln im Sport verboten. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass man einem freien Menschen nicht durch strafrechtliche Vorschriften vorschreiben kann, wie er mit seinem Körper oder mit seiner Gesundheit umzugehen hat. Schließlich sind auch Alkoholkonsum oder das Rauchen nicht verboten.
Wie sich aus dem Arzneimittelgesetz aber ergibt, ist es vor allem strafbar zu Dopingzwecken im Sport Anabolika zu verschreiben. Dieses Verbot richtet sich also vor allem gegen Ärzte und Fachkräfte der sportmedizinischen Behandlung. Genauso dürfen Anabolika zu Dopingzwecken auch nicht bei anderen – egal ob mit oder ohne deren Einverständnis – angewandt werden.
Egal ob sich ein Profisportler oder Freizeitsportler also zur Anabolika- oder Dopingmitteleinnahme bereit erklärt – wer Anabolika- oder Dopingmittel verschreibt oder anderen verabreicht, macht sich jedenfalls strafbar.
Ist der Besitz und Handel von Anabolika, Steroiden und anderen Dopingmitteln strafbar?
Besitz und Konsum von Anabolika sind im Grundsatz nicht strafrechtlich zu verfolgen.
Allerdings soll auch das Inverkehrbringen von Anabolika strafbar sein. Darunter ist nicht gemeint, dass das Erwerben (ggf. im Ausland) und Besitzen von Anabolika strafbar ist. Vielmehr ist im Wesentlichen nur der Akt des Angebots oder der Weitergabe an andere Personen – etwa im Wege des Verkaufs – strafbar.
Besitz von Anabolika ist dagegen im Grundsatz nicht strafbar.
Ausnahme: Sport-Doping
Es ist verboten, Arzneimittel und Wirkstoffe, die Anabolika sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen.
Wer also Dopingmittel und Anabolika besitzt, um sich oder andere damit zu dopen, macht sich dann strafbar, wenn sein Anabolikavorrat eine gewisse Menge übersteigt.
Wenn also etwa bei einer Hausdurchsuchung ungewöhnlich große Mengen von Anabolika oder Doping-Mittel gefunden werden und sich herausstellt, dass der Besitzer der Mittel vorhatte, damit im freizeit- oder profisportlichen Bereich zu dopen, steht eine Strafbarkeit wegen verbotenen Anabolikabesitzes im Raume.
Für diese verbotene „nicht geringe Menge“ an Anabolika, die nicht besessen werden darf, legt das Bundesministerium für Gesundheit folgendes fest:
Dopingmittel – Verbotene (nicht geringe) Menge
- Dehydrochlormethyltestosteron – ab 450 mg
- Nandrolon – ab 45 mg
- Metandienon – ab 150 mg
- Stanozolol – ab 100 mg bei Depot-Zubereitung, ab 150 mg bei anderer Zubereitung
- Furazabol – ab 450 mg
- Metenolon – ab 150 mg bei Depot-Zubereitung, ab 1500 mg bei anderer Zubereitung
In diesem Rahmen ist der Besitz von Dopingmitteln erlaubt. Beispielsweise sind auch Daueraufträge zulässig, deren Gegenstand die andauernde Lieferung von Anabolika in der höchstzulässigen Menge darstellt.
Achtung: Anabolikabesitz ist unter Umständen auch dann verboten, wenn dahinter nicht die Intention des sportlichen Dopings, also der Leistungssteigerung bei Wettkämpfen steht (mit Preisgeld oder Urkunden, Zeiten etc). Wer also keinerlei Dopingzwecke verfolgt, aber trotzdem mit einer nicht geringen Menge Anabolika in seinem Besitz „erwischt wird“, hat sich in der Regel strafbar gemacht. Gegebenenfalls muss mit Hilfe eines Rechtsanwaltes im Strafrecht nachgewiesen werden, dass die Anabolika zu einem anderen – etwa medizinischen oder persönlichen– Zweck im Besitz des Angeschuldigten waren. Man möchte vielleicht mit großen Muskeln die Frauen beeindrucken oder ähnliches.
Der „normale“ Betrug der Profi-Sport:
Im Übrigen steht angesichts komplizierter Konstellationen und Verteidigungsstrategien der Profi-Sportler, z.B. der Profi-Radfahrer bei der Tour de France, die behaupten, sie hätten nichts von den Mitteln gewusst, die ihnen ihr Trainer eventuell (heimlich) verabreicht habe, und sie hätten nie bewusst Dopingmittel eingenommen, immer noch eine Strafbarkeit nach dem herkömmlichen Betrug nach § 263 StGB im Raume. Ein strafrechtliches Verhalten als Betrug ist nämlich dann denkbar, wenn die Profisportler die Sponsoren und involvierten Unternehmen darüber getäuscht haben, dass sie die Leistung ohne (illegale) Dopingmittel erbringen würden, und infolge dessen Sponsoringverträge entstanden oder sonstige Vermögensverfügungen erbracht worden sind, die zu einem Vermögensvorteil des Sportlers führten.
Strafrechtliche Beratung und Vertretung bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg
Bei verbotenem Besitzes oder Handeln von Anabolika und Dopingmitteln droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Und auch in speziellen Fällen ist eine grundsätzliche Betrugshandlung denkbar. Bei Tatvorwürfen sollte auf jeden Fall Rat eines im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes bzw. Strafverteidigers eingeholt werden.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des Besitzes von Anabolika steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner aus Hamburg bundesweit zur Verfügung.