Durch die Strafnorm des Subventionsbetruges im Sinne des § 264 StGB werden das Vermögen der öffentlichen Hand und das Allgemeininteresse an einer wirkungsvollen staatlichen Wirtschaftsförderung durch Subventionen geschützt.
Subventionen sind nämlich im Wesentlichen Leistung aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes oder eines Landes, die ohne marktmäßige Gegenleistungen gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft zu dienen bestimmt sind.
Missbraucht nun also ein Subventionsempfänger diese Unterstützung durch Subventionsbetrug, so schadet er damit der Allgemeinheit und dem Vermögen der öffentlichen Hand. Schließlich geht deren finanzielle Förderung dann ins Leere.
In der anwaltlichen Praxis besonders bedeutsam ist das Strafdelikt des Subventionsbetruges gerade deshalb, weil der Tatbestand sehr weit ist.
Es handelt sich nicht wirklich um einen Sonderfall des „normalen“ Betruges nach § 263 StGB. Vielmehr wird die Strafbarkeit im Rahmen des Subventionsbetruges schon vorverlegt. Es bedarf nicht einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Subventionsgebers oder einer darauf beruhenden Vermögensminderung.
Strafbar sind nach § 264 StGB allein bestimmte Tathandlungen des Subventionsempfängers, die etwa der Täuschungshandlung innerhalb des „normalen“ Betrugstatbestandes entsprechen.
Die vier Begehungsvarianten des Subventionsbetruges:
Falsche und unvollständige Angaben, die für die Subventionsvergabe wesentlich sind und diese in vorteilhafter Art und Weise für den Subventionsempfänger beeinflussen. Werden solche falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde gemacht, so steht also die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges im Raume.
Auf einer anderen Ebene knüpft die Strafbarkeit der falschen Verwendung von Subventionsgegenständen oder Subventionsmitteln an.
Strafbar ist es nämlich beispielsweise auch, wenn ein Landwirt seine Subventionsgelder für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich in seine Spielsucht investiert.
Ebenso strafbar macht sich, wer eine Subventionsbehörde in Unkenntnis über bedeutende Umstände lässt, obwohl er sie eigentlich über solche Umstände aufklären müsste.
Schließlich steht es auch unter Strafe wegen Subventionsbetruges, wenn man eine durch unrichtige oder unvollständige Angabe erlangte Subventionsbescheinigung im Subventionsverfahren tatsächlich gebraucht. Strafbar daran ist etwa das Erschleichen einer Subventionsleistung, die eigentlich auf einem falschen Subventionsvergabeverfahren beruhen.
Trotz der Unterschiede zum Betrug drohen bei vollendetem Subventionsbetrug dennoch ähnliche Rechtsfolgen und ein ebenbürtiges Strafmaß wie beim Betrug nach § 263 StGB. So droht grundsätzlich entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Beratung und Hilfe in Sachen Subventionsbetrug durch einen Fachanwalt für Strafrecht
Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner ist spezialisiert auf das Strafrecht. Dies umfasst auch die Beratung und Vertretung in Verfahren wegen Betrugsdelikten, wie des Subventionsbetruges.
Beispielsweise kann Ihnen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner erklären, ob und wann Sie auch im Falle von Anschuldigungen wegen Subventionsbetruges noch Straffreiheit durch die freiwillige Verhinderung der Subventionsvergabe erlangen können.