Kreditkartenbetrug & Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Betrug mit Kreditkarten und Zahlungskarten? – was ist das eigentlich?

Kreditkartenbetrug ist kein eigenes Strafdelikt im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) oder keine Norm der Betrugsdelikte. Vielmehr kommen mehrere Straftaten in Betracht, wenn bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Anzeige wegen „Kreditkartenbetruges“ erstattet wird. Deshalb wird sich auch ein Rechtsanwalt im Strafrecht regelmäßig auf verschiedene Strafdelikte zu konzentrieren haben, wenn ein Kreditkartenbetrug im Raume steht.

Der häufigste Fall des „Kreditkartenbetruges“ in der anwaltlichen und polizeilichen Praxis ist derjenige, dass es einem Unbefugten – etwa nach erfolgreichem Diebstahl eines Portemonnaies – gelingt, mit den gestohlenen Karten (EC-Karte oder Kreditkarte) Geld abzuheben, im Internet einzukaufen oder im Laden zu bezahlen. Oft fälscht ein Täter in diesem Zusammenhang auch PIN oder TAN Nummern oder manipuliert die Kreditkarten oder EC-Karten, um sie dann benutzen zu können.

Verschiedene Strafdelikte kommen bei einer Anzeige wegen Kreditkartenbetrug in Betracht

Ein eigenes Strafdelikt besteht zunächst für den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB). Der Kreditkartenmissbrauch bezeichnet aber – auch wenn man anderes vermuten mag – nicht den Fall, dass eine Kreditkarte von einer Person verwendet wird, der diese Karte nicht gehört.
Vielmehr greift das Strafdelikt des Kreditkartenmissbrauch dann, wenn eine an und für sich befugte Person seine eigene Scheck- oder Kreditkarte verwendet, völlig legitim damit bezahlt und einkauft, und die eigenen PIN Nummer verwendet.

Allerdings droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn der befugte Benutzer der Karte schon bei der Bezahlung weiß, dass er das Geld, das er ausgibt, gar nicht hat.
Dann begleicht nämlich das Kreditinstitut (meistens das Unternehmen, das die Karte ausstellt oder die entsprechende Bank) die Rechnung des Karteninhabers aufgrund bankenrechtlicher Vorschriften. Dieser hat aber kein Geld, um seine Schulden später im Rahmen der Kreditkartenabrechnung zu begleichen.
Wenn der Täter dies absichtlich und wissentlich macht, so begeht er Kreditkartenmissbrauch bzw. Scheckkartenmissbrauch.

Abgrenzung: Beim Kreditkartenmissbrauch benutzt der Inhaber selbst die Kreditkarte, nicht etwa ein Dieb

Das strafrechtlich normierte Strafdelikt des Kreditkartenmissbrauches erfasst also gerade nicht den oben genannten Fall.

Wonach macht sich aber derjenige strafbar, der eine gestohlene EC-Karte oder Kreditkarte verwendet?

Bei der Verwendung von gestohlenen Kreditkarten und EC-Karten mit entweder gefälschten oder ebenfalls gestohlenen PIN oder TAN Nummern handelt es sich um einen Computerbetrug.

Nach § 263a StGB macht sich nämlich wegen Computerbetruges strafbar, wer einen Datenverarbeitungsvorgang bei der Zahlung an der Kasse oder im Internet, oder gar beim Geldabheben am Geldautomaten dadurch beeinflusst, dass er unbefugter weise Daten verwendet. Wenn dann ein Vermögensschaden für den wahren Konto- und Karteninhaber entsteht, so droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Bei der Verwendung von gefälschten oder gestohlenen Kreditkarten oder EC-Karten liegt ein Computerbetrug vor

Der klassische Beispielsfall des Kreditkartenbetruges fällt also unter den Computerbetrug nach § 263a StGB.

Wenn gleichzeitig noch mit Fälschung von Kreditkarten, EC-Karten oder auch Schecks vorgegangen wird, so steht sogar noch die Strafbarkeit wegen weiterer Strafdelikte im deutschen Strafrecht im Raume.

Vor allem muss ein Rechtsanwalt oder Strafverteidiger bei entsprechenden Tatvorwürfen wegen Kreditkartenbetruges folgendes Strafdelikt im Auge haben:

§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

Wer also sowohl Kreditkarten fälscht, als auch gestohlene PIN Daten verwendet, kann sich also nicht nur wegen Kreditkartenbetruges in Form des Computerbetruges strafbar machen, sondern gleichzeitig wegen der Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a StGB.

Beratung und Strafverteidigung bei Strafdelikten im Betrugsstrafrecht – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Schon allein wegen der Vielschichtigkeit der Strafbarkeit wegen „Kreditkartenbetruges“ muss jedenfalls bei Tatvorwürfen oder im Schadensfall die Rechtslage durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht geprüft werden. Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner steht Ihnen insofern gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Rechtsanwalt – Strafrecht – Betrug § 263 StGB

Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner – in Hamburg von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. iur. Böttner gegründet – ist von Beginn an auf Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Mit besonderer Expertise kann die Strafrechtsboutique dabei im Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf „Betrug“ als Strafverteidiger von Einzelpersonen aber auch in der Vertretung von Unternehmen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufwarten.
Auf diesen Seiten finden Sie aktuelle Informationen, Nachrichten und Entscheidungen der Strafgerichte zu verschiedenen Betrugsdelikte, vom klassischen Betrug über den gewerbsmäßigen Betrug bis hin zu Sondertatbeständen wie dem Kreditbetrug oder Subventionsbetrug.

Es handelt sich bei dem Tatbestand des Betruges nicht nur um eines der ältesten Delikte, sondern auch um einen sehr komplexen Straftatbestand, bei dem zahlreiche Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind um beurteilen zu können, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Betrug vorliegt.

Was können wir für Sie tun?

Die hier dargestellten Informationen können bestenfalls eine erste Orientierung ohne Gewähr geben. Für eine weitere Beratung oder Verteidigung zum Thema Betrug vereinbaren wir gern einen persönlichen Termin mit Rechtsanwalt Dr. Böttner für Sie.

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