Sport-Doping & Anabolika

Sind der Besitz und die Einnahme von Steroide, Wachstumshormonen & Doping-Mitteln strafbar?

Zwar werden Diskussionen über die Zulässigkeit und Legalität des Besitzes und der Einnahme von Anabolika oder Doping-Mitteln wie EPO vor allem im Rahmen von großen Sportturnieren (wie der Tour de France oder bei Leichtathletik-Wettkämpfen) geführt. Trotzdem sind in der anwaltlichen Praxis auch solche Fälle nicht selten, in denen Freizeitsportler und Privatpersonen in strafrechtliche Schwierigkeiten und in Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verwickelt werden. Wettbewerbsdruck und Preisgelder führen selbst im Amateursport vielerorts zum Sport-Doping.

Was sind Anabolika?

Anabolika sind Einnahmemittel zur Förderung des Aufbaus von körpereigenem Gewebe, insbesondere von Muskelmasse. Zu den verbreiteten dieser anabol wirkenden Mittel zählen etwa Dehydrochlormethyltestosteron, Nandrolon, Metandienon, Stanozolol, Furazabol und Metenolon. Wie ist es da mit dem Strafrecht bei den Wachstumshormonen?

Anabolika und Doping – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG)?

Im Betäubungsmittelgesetz bzw. Betäubungsmittelstrafrecht wird der Umgang mit verschiedenen Arten von Betäubungsmitteln geregelt.
Diese werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Es handelt sich dabei um eine Einteilung von Drogen, je nachdem ob sie überhaupt gehandelt und verbreitet werden dürfen und ob dies nur bei wirksamer ärztlicher Verschreibung erlaubt sein soll.

Gewöhnliche Anabolika und Steroide sind nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Es handelt sich also nicht um Drogen.

Insofern drängt sich beim Besitz und Handel von Anabolika, Steroide und Dopingmitteln lediglich eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz auf.

Weil Anabolika und Dopingmittel dazu gedacht sind, vor allem am menschlichen Körper angewandt zu werden, um die physiologischen Funktionen des Körpers zu beeinflussen, handelt es sich bei den Wachstumshormonen also gerade um Arzneimittel nach der gesetzlichen Definition.

Aber Achtung!: Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes gelten wiederum nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die zwar leistungssteigernde Substanzen enthalten können, jedoch keine im Arzneimittelgesetz gelisteten Dopingsubstanzen enthalten. Reine Nahrungsergänzungsmittel – etwa Proteinpräparate (Milchpulver) -, die keine Anabolika und Steroide enthalten,  sind immer völlig legal

Sport-Doping? So schreibt § 6a des Arzneimittelgesetzes ein Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport vor:

Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Das Doping ist damit nur indirekt strafbar und setzt vor der Einnahme der Dopingmittel an.

Bemerkenswerterweise ist nicht die Einnahme von Anabolika und Dopingmitteln im Sport verboten. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass man einem freien Menschen nicht durch strafrechtliche Vorschriften vorschreiben kann, wie er mit seinem Körper oder mit seiner Gesundheit umzugehen hat. Schließlich sind auch Alkoholkonsum oder das Rauchen nicht verboten.

Wie sich aus dem Arzneimittelgesetz aber ergibt, ist es vor allem strafbar zu Dopingzwecken im Sport Anabolika zu verschreiben. Dieses Verbot richtet sich also vor allem gegen Ärzte und Fachkräfte der sportmedizinischen Behandlung. Genauso dürfen Anabolika zu Dopingzwecken auch nicht bei anderen – egal ob mit oder ohne deren Einverständnis – angewandt werden.
Egal ob sich ein Profisportler oder Freizeitsportler also zur Anabolika- oder Dopingmitteleinnahme bereit erklärt – wer Anabolika- oder Dopingmittel verschreibt oder anderen verabreicht, macht sich jedenfalls strafbar.

Ist der Besitz und Handel von Anabolika, Steroiden und anderen Dopingmitteln strafbar?

Besitz und Konsum von Anabolika sind im Grundsatz nicht strafrechtlich zu verfolgen.
Allerdings soll auch das Inverkehrbringen von Anabolika strafbar sein. Darunter ist nicht gemeint, dass das Erwerben (ggf. im Ausland) und Besitzen von Anabolika strafbar ist. Vielmehr ist im Wesentlichen nur der Akt des Angebots oder der Weitergabe an andere Personen – etwa im Wege des Verkaufs – strafbar.

Besitz von Anabolika ist dagegen im Grundsatz nicht strafbar.

Ausnahme: Sport-Doping

Es ist verboten, Arzneimittel und Wirkstoffe, die Anabolika sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen.

Wer also Dopingmittel und Anabolika besitzt, um sich oder andere damit zu dopen, macht sich dann strafbar, wenn sein Anabolikavorrat eine gewisse Menge übersteigt.
Wenn also etwa bei einer Hausdurchsuchung ungewöhnlich große Mengen von Anabolika oder Doping-Mittel gefunden werden und sich herausstellt, dass der Besitzer der Mittel vorhatte, damit im freizeit- oder profisportlichen Bereich zu dopen, steht eine Strafbarkeit wegen verbotenen Anabolikabesitzes im Raume.

Für diese verbotene „nicht geringe Menge“ an Anabolika, die nicht besessen werden darf, legt das Bundesministerium für Gesundheit folgendes fest:

Dopingmittel  – Verbotene (nicht geringe) Menge

  • Dehydrochlormethyltestosteron  –  ab 450 mg
  • Nandrolon  –  ab 45 mg
  • Metandienon  –  ab 150 mg
  • Stanozolol  –  ab 100 mg bei Depot-Zubereitung,      ab 150 mg bei anderer Zubereitung
  • Furazabol  –  ab 450 mg
  • Metenolon  –  ab 150 mg bei Depot-Zubereitung,       ab 1500 mg bei anderer Zubereitung

In diesem Rahmen ist der Besitz von Dopingmitteln erlaubt. Beispielsweise sind auch Daueraufträge zulässig, deren Gegenstand die andauernde Lieferung von Anabolika in der höchstzulässigen Menge darstellt.

Achtung: Anabolikabesitz ist unter Umständen auch dann verboten, wenn dahinter nicht die Intention des sportlichen Dopings, also der Leistungssteigerung bei Wettkämpfen steht (mit Preisgeld oder Urkunden, Zeiten etc). Wer also keinerlei Dopingzwecke verfolgt, aber trotzdem mit einer nicht geringen Menge Anabolika in seinem Besitz „erwischt wird“, hat sich in der Regel strafbar gemacht. Gegebenenfalls muss mit Hilfe eines Rechtsanwaltes im Strafrecht nachgewiesen werden, dass die Anabolika zu einem anderen – etwa medizinischen oder persönlichen– Zweck im Besitz des Angeschuldigten waren. Man möchte vielleicht mit großen Muskeln die Frauen beeindrucken oder ähnliches.

Der „normale“ Betrug der Profi-Sport:
Im Übrigen steht angesichts komplizierter Konstellationen und Verteidigungsstrategien der Profi-Sportler, z.B. der Profi-Radfahrer bei der Tour de France, die behaupten, sie hätten nichts von den Mitteln gewusst, die ihnen ihr Trainer eventuell (heimlich) verabreicht habe, und sie hätten nie bewusst Dopingmittel eingenommen, immer noch eine Strafbarkeit nach dem herkömmlichen Betrug nach § 263 StGB im Raume. Ein strafrechtliches Verhalten als Betrug ist nämlich dann denkbar, wenn die Profisportler die Sponsoren und involvierten Unternehmen darüber getäuscht haben, dass sie die Leistung ohne (illegale) Dopingmittel erbringen würden, und infolge dessen Sponsoringverträge entstanden oder sonstige Vermögensverfügungen erbracht worden sind, die zu einem Vermögensvorteil des Sportlers führten.

Strafrechtliche Beratung und Vertretung bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Bei verbotenem Besitzes oder Handeln von Anabolika und Dopingmitteln droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Und auch in speziellen Fällen ist eine grundsätzliche Betrugshandlung denkbar. Bei Tatvorwürfen sollte auf jeden Fall Rat eines im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes bzw. Strafverteidigers eingeholt werden.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des Besitzes von Anabolika steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner aus Hamburg bundesweit zur Verfügung.

Der Betrug und Betrugsdelikte

Ein Überblick über eines der ältesten aller Strafdelikte

In der heutigen rechtsanwaltlichen Praxis im Strafrecht gehört der Betrug zu den wichtigsten und am häufigsten angezeigten Straftaten. Gleiches gilt für weitere Betrugsdelikte wie den Versicherungsbetrug und -missbrauch, Kreditkartenbetrug und Kreditbetrug oder Computerbetrug. Egal ob bei gewöhnlichen Alltagsgeschäften (Autokauf), bei Einkäufen und Bestellungen im Internet (eBay) oder bei umfangreichen Transaktionen am Kapitalmarkt: Jedes Mal, wenn sich ein Vertragspartner betrogen fühlt, steht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Betruges im Raume.

Immer mehr Betrugsstraftaten in Deutschland

Wie die jüngsten statistischen Aufstellungen der Polizeilichen Kriminalstatistik 2012 zeigen, zeichnet sich im Verlauf der letzten zwei Jahrzehnte ein deutlicher Anstieg der erfassten Betrugsfälle in der Bundesrepublik Deutschland ab. Dies lässt den vorsichtigen Schluss zu, dass mit zunehmender Anzahl an Unternehmen und Geschäftsbeziehungen, steigender wirtschaftlicher Konkurrenz und vermehrten Verträgen / Handel von Privaten und Unternehmen immer mehr Spielraum für sich einschleichende Betrügereien und Betrugsdelikte eröffnet werden.

So zahlreich also die Situationen sind, in denen ein strafbarer Betrug möglich scheint, so umfangreich ist auch die Liste von möglichen Betrugskonstellationen.

Besonders häufig werden so zum Beispiel folgende Betrugsvarianten begangen:

  • Betrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von EC- und Kreditkarten (Kreditkartenbetrug)
  • Tankbetrug (Tanken ohne Zahlungsbereitschaft)
  • Kreditbetrug
  • Erschleichung von Leistungen (vor allem in öffentlichen Beförderungsmitteln)
  • Kapitalanlagebetrug
  • Waren- und Warenkreditbetrug
  • Versicherungsbetrug und -missbrauch
  • Computerbetrug
  • Subventionsbetrug

Was allerdings im Strafgesetzbuch (StGB) als Betrug unter Strafe gestellt wird, wird oftmals nicht unmittelbar dem tatsächlichen Geschehen in der Realität gerecht. So intensiviert sich nicht nur die Strafverfolgung im Bereich des Betruges und verschiedener Betrugsdelikte, sondern es vervielfachen sich auch die verschiedenen Gesichter, die das Strafdelikt des Betruges trägt. Ebenso ist der relativ „alte“ Gesetzestext fortwährend durch richterliche Rechtsfortbildung ausgeweitet worden.

Was ist ein strafbarer Betrug, was nicht?

Für einen Anwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger bedeutet dies, dass immer genau hingeschaut werden muss, ob wirklich ein Betrug begangen wurde oder ob es sich nicht vielmehr um einen Grenzfall zwischen einem strafbaren Betrugsdelikt und schlichtem, nicht strafbarem Vertragsbruch handelt.

Nicht jede Vertragsverletzung führt nämlich etwa zu einer Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB.

Vielmehr legt der Gesetzestext des StGB eine bestimmte Definition des strafbaren Betruges nahe:

Der strafbare Betrug ließe sich danach etwa als „die Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst.”

Dieses recht lehrbuchartige Herangehen an die Grundform aller Betrugsdelikte lässt vor allem eines erkennen: Jeder Betrug setzt bestimmte feste Handlungen und Ergebnisse voraus, die der Täter genau im Blick gehabt haben muss. Nur dann kann von einem Betrugsdelikt ausgegangen werden.

Beratung und strafrechtliche Verteidigung in allen Betrugsfällen – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Auf diesen Informationsseiten erhalten Sie einen unverbindlichen, aber eingehenden Überblick über den Betrug und einige betrugsnahe Delikte sowie ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Darüber hinaus steht Ihnen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner gerne zur Verfügung, um sich Ihrer Fragen oder Ihres Verfahrens wegen Betrugsdelikten anzunehmen.

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Betrug § 263 StGB

Wie ein Überblick über die Betrugsdelikte zeigt, handelt es sich bei Betrug nach § 263 StGB um einen recht alten Gesetzestext, der aber nach wie vor ganz grundlegend die Strafbarkeit wegen Betruges und wegen einiger anderer Betrugsdelikte regelt.

Kommt jemand, der Opfer oder Beschuldigter im Zusammenhang mit Betrugsdelikten ist, auf einen Anwalt im Strafrecht oder Strafverteidiger zu, so muss sich dieser Anwalt stets zunächst darüber Gedanken machen, ob wirklich ein Betrug im Raume steht bzw. welche Betrugskonstellation vorliegt.

Sachbetrug oder Forderungsbetrug? Eingehungsbetrug oder Erfüllungsbetrug? Betrug bei der Bewerbung oder bei der Anstellung? Was ist Dreiecksbetrug? Wann liegt Versicherungsbetrug vor? Warenkreditbetrug auf eBay?

Bevor alle teils schwierigen Abgrenzungsfragen und Sonderfragen zu den Betrugsdelikten geklärt werden können, muss jeder Anwalt zunächst feststellen, ob die grundlegenden, strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB im Einzelfall erfüllt sind.

Betrug nach dem Strafgesetzbuch – eine Definition:

Geht man vom Wortsinne des StGB aus, so gilt jeder als Betrüger, der fremdes Vermögen schädigt, indem er durch Täuschung des Opfers eine irrtumsbedingte Verfügung über dessen Vermögen veranlasst – alles um einen Vermögensvorteil herauszuschlagen.

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Ausgangspunkt: Der betrügerische Täter täuscht das Opfer

Ganz charakteristisch für jeden Betrug ist, dass das Opfer getäuscht wird. Allerdings darf seine Fehlvorstellung nicht von ungefähr kommen, sondern muss durch eine Täuschung des Täters hervorgerufen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Betrüger auf das Vorstellungsbild hinsichtlich bestimmter Tatsachen einwirkt und eine Fehlvorstellung beim Opfer hervorruft.

Ergebnis der Täuschung: Das Opfer ist im Irrtum

Diese Täuschungshandlung des Betrügers muss dann gewissermaßen eine Kettenreaktion hervorrufen, damit die Verwirklichung des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB in Betracht kommt.
Zunächst muss das betrogene Opfer auch tatsächlich einem Irrtum erliegen. Es ist zwar nicht zwingend von Nöten, dass der Täter eine Fehlvorstellung erst neu hervorruft, jedenfalls muss er diese aber aufrechterhalten oder vertiefen.

Daraus folgt jedenfalls, dass es zu keinem vollendeten Betrug kommen kann, wenn das vermeintliche Betrugsopfer völlig unabhängig von etwaigen Aussagen des Beschuldigten schon vorher einem Irrtum unterlegen hat. Gleiches gilt dann, wenn ein vermeintliches Opfer sich überhaupt nicht von Aussagen des Beschuldigten hat beeindrucken lassen, also gar keine Fehlvorstellung gebildet hat. Dann ist der Betrug nicht vollendet.

In der Rechtsprechung teils umstritten und auch in der anwaltlichen Praxis der Strafverteidigung nicht einfach zu handhaben sind diejenigen Fälle, in denen das Betrugsopfer durchaus irrt, allerdings wohl Zweifel an der Richtigkeit seiner Vorstellung hat oder haben sollte.

Zweiter Schritt: freiwillige und selbstständige Vermögensverfügung des Opfers

Dieser Irrtum des Opfers muss anschließend dazu führen, dass das Opfer völlig freiwillig und aus eigener Motivation heraus eine Vermögensverfügung unternimmt.

Bezahlt etwa ein Interessent für einen Gebrauchtwagen einen bestimmten (zu hohen) Preis, weil er aufgrund der falschen Aussage des Verkäufers meint, der Gebrauchtwagen sei unfallfrei, so macht er eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung (Das Geld für den Kaufpreis zu zahlen) auf Grundlage einer Täuschung durch den Gebrauchtwagenhändler.

Ergebnis der Verfügung: Der Vermögensschaden des Opfers

Der nächste Schritt innerhalb des Betrugstatbestandes ist die Entstehung eines Vermögensschadens beim Opfer. Dieser muss ursächlich durch die eigene (bewusste) Vermögensverfügung herbeigeführt worden sein.

Der Vermögensschaden wird dann anzunehmen sein, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist. Hieran knüpfen in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Vermögensbegriffe und Formeln der Bestimmung der Wertdifferenz des Vermögens.

Bei der anwaltlichen Beratung und Klärung der strafrechtlichen Ausgangslage ist es hier oftmals schwierig im Wege einer Saldierung festzustellen, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Vor allem hinsichtlich der möglichen Einbeziehung von Gegenleistungen oder der persönlichen Brauchbarkeit einer solchen Gegenleistung für das betrogene Opfer bedarf es jedenfalls der strafrechtlichen Expertise eines Anwaltes im Strafrecht oder eines Strafverteidigers.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht des Täters als subjektive Merkmale des Betrugs

Der Täter muss sich sowohl des Täuschungseffektes seiner Handlungen, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung, sowie des Eintritts des Vermögensschadens bewusst sein und all dies herbeiführen wollen beim Betrug.

Gleichzeitig muss er mit all den Handlungen darauf abzielen, sich selbst oder einer dritten Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es reicht die reine Absicht, diesen Vermögensvorteil zu erwirken. Es muss nicht tatsächlich dazu kommen.

Strafe bei vollendetem Betrug nach § 263 StGB

Das Strafgesetzbuch sieht für den (einfachen) Betrug gem. § 263 I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor als Rechtsfolge.

Ebenfalls mit Strafe bedroht ist der versuchte Betrug. Strafbarkeit wegen versuchten Betruges ist etwa vorstellbar, wenn sich das vermeintliche Opfer nicht tatsächlich zu einer schädigenden Vermögensverfügung hinreißen lässt, sondern den Irrtum zuvor bemerkt.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Absatz 3 des § 263 StGB Regelbeispiele von besonders schweren Fällen normiert, die mit einem wesentlich schärferen Strafrahmen geahndet werden können.

Das konkrete Strafmaß orientiert sich bei Vermögensstraftaten im Grundsatz an der Schadenshöhe sowie der Frage, ob und ggf. welche Vorstrafen beim Straftäter bestehen sowie ob Schadenswiedergutmachung nach dem Betrug betrieben werden kann.

Anwaltskanzlei Dr. Böttner – Hilfe und Beratung im Zusammenhang mit Betrugsdelikten

Die Komplexität des Betrugstatbestandes macht es in der Praxis unerlässlich, die rechtliche Beratung eines Fachanwaltes für Strafrecht oder Strafverteidigers einzuholen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Betrugsdelikten, genauso wie für die Verteidigung oder Nebenklagevertretung vor Gericht steht Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner mit seiner Expertise in Sachen Betrugsstrafbarkeit für Sie zur Verfügung.