Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

Betrug am Kapitalmarkt – was ist das genau?

Der Begriff des Kapitalanlagebetrugs fiel in den vergangenen Jahren vermehrt im Nachhall der “Dot-Com-Krise“ im Zusammenhang mit dem sogenannten „Grauen Markt“ auf.
Nachdem sich dadurch eine hohe Sensibilität sowohl auf dem Kapitalmarkt, als auch im Rahmen der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und der Verteidigungspraxis der Rechtsanwaltskanzleien herausbildet, zeichnet sich auch ein recht starker Rückgang der Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ab. Am Kapitalmarkt ist man scheinbar vorsichtiger geworden.

Kapitalanlagebetrug ist eine besondere Form des Betruges, die darauf basiert, dass Anbieter am Kapitalmarkt gewinnträchtige und besonders profitable Anlagen am Kapitalmarkt versprechen, sich aber tatsächlich an den Anlagegeldern bereichern wollen.

Der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs wurde also zur Bekämpfung des Anlageschwindels geschaffen. Im Zuge dessen soll diese Vorschrift das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken. Der Anleger soll bereits im Vorfeld seiner Anlage geschützt werden. Kommt es dann tatsächlich zu einem Vertragsschluss, ist zunächst § 263 StGB vorrangig zu prüfen.

Kapitalanlagebetrug ist eine besondere Vorstufe des allgemeinen Betrugstatbestandes (§ 263 StGB). Die Strafbarkeit wird schon vor einen eigentlichen Vertragsschluss oder einen Vermögensschaden nach vorne verlegt.

Voraussetzungen des Kapitalanlagebetruges nach § 264a StGB

Für den Kapitalanlagebetrug kommt es nicht auf einen realisierten Vermögensschaden an. Vielmehr reicht es für eine Strafbarkeit schon aus, wenn bestimmte Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten von Anbietern am Kapitalmarkt bei ihrer Werbung für Anlagen eingesetzt werden, um dem Anleger eine bestimmte Anlage besser und profitabler zu verkaufen, als sie eigentlich ist.

So müssen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein, welche für die Entscheidung über den Erwerb (Kauf der Anlage oder Anteile) oder die Erhöhung erheblich waren.

Aber Achtung!: Täuscht ein Anbieter in einem persönlichen Beratungsgespräch über wesentliche Eigenschaften einer Anlage (z.B. die Rendite), so kann dies nur unter den normalen Betrugstatbestand fallen. Denn Kapitalanlagebetrug kann nur in einer öffentlichen Werbung in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten begangen werden.

In diesem Sinne wird gleichsam die Einhaltung der Pflicht des Anbieters am Kapitalmarkt, den potentiellen Anleger umfassend und vollständig aufzuklären,  strafrechtlich erzwungen, also die Verschärfungen am Kapitalmarkt.
Demnach sind alle Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und die Risiken einer Kapitalanlage haben aufklärungspflichtig.

Unterlässt der Anbieter diese Aufklärung absichtlich und willentlich, so ist er wegen Kapitalanlagebetrugs strafbar – auch ohne Vertragsschluss und  Vermögensschaden beim Anleger.

Mögliche Straffreiheit beim Kapitalanlagebetrug

Bei begangenem Kapitalanlagebetrug droht dem Täter wie beim normalen Betrug entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Allerdings besteht im Falle des Kapitalanlagebetruges die Möglichkeit einer Strafe zu entgehen.

Dazu muss der Täter noch nachdem er die Prospekte oder Darstellungen und Übersichten falsch ausgegeben hat freiwillig verhindern, dass auf Grund der Tat die Anlage tatsächlich abgewickelt wird.
Geschieht dies ohne Zutun des Täters, so wird er dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Beratung und Hilfe bei Betrug und Kapitalanlagebetrug durch Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner aus Hamburg

Wenn Sie sich Anschuldigungen wegen Kapitalanlagebetrugs oder einfachen Betrugs im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen ausgesetzt sehen, sollten Sie dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Vielmehr kommt es in diesem Falle entscheidend darauf an, mithilfe eines im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht bzw. Strafverteidigers Akteneinsicht zu erlangen, den genauen Tatvorwurf und dessen Besonderheiten zu analysieren und schließlich eine effektive Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.
So kann Ihnen beispielsweise Dr. Böttner als Fachanwalt für Strafrecht dabei helfen und feststellen,  ob durch entsprechendes Bemühen noch Straffreiheit möglich ist oder nicht. Jedenfalls kann die Strafe erheblich verringert werden durch einen guten Rechtsanwalt.

Subventionsbetrug § 264 StGB

Durch die Strafnorm des Subventionsbetruges im Sinne des § 264 StGB werden das Vermögen der öffentlichen Hand und das Allgemeininteresse an einer wirkungsvollen staatlichen Wirtschaftsförderung durch Subventionen geschützt.

Subventionen sind nämlich im Wesentlichen Leistung aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes oder eines Landes, die ohne marktmäßige Gegenleistungen gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Missbraucht nun also ein Subventionsempfänger diese Unterstützung durch Subventionsbetrug, so schadet er damit der Allgemeinheit und dem Vermögen der öffentlichen Hand. Schließlich geht deren finanzielle Förderung dann ins Leere.

In der anwaltlichen Praxis besonders bedeutsam ist das Strafdelikt des Subventionsbetruges gerade deshalb, weil der Tatbestand sehr weit ist.
Es handelt sich nicht wirklich um einen Sonderfall des „normalen“ Betruges nach § 263 StGB. Vielmehr wird die Strafbarkeit im Rahmen des Subventionsbetruges schon vorverlegt. Es bedarf nicht einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Subventionsgebers oder einer darauf beruhenden Vermögensminderung.

Strafbar sind nach § 264 StGB allein bestimmte Tathandlungen des Subventionsempfängers, die etwa der Täuschungshandlung innerhalb des „normalen“ Betrugstatbestandes entsprechen.

Die vier Begehungsvarianten des Subventionsbetruges:

Falsche und unvollständige Angaben, die für die Subventionsvergabe wesentlich sind und diese in vorteilhafter Art und Weise für den Subventionsempfänger beeinflussen. Werden solche falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde gemacht, so steht also die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges im Raume.

Auf einer anderen Ebene knüpft die Strafbarkeit der falschen Verwendung von Subventionsgegenständen oder Subventionsmitteln an.

Strafbar ist es nämlich beispielsweise auch, wenn ein Landwirt seine Subventionsgelder für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich in seine Spielsucht investiert.

Ebenso strafbar macht sich, wer eine Subventionsbehörde in Unkenntnis über bedeutende Umstände lässt, obwohl er sie eigentlich über solche Umstände aufklären müsste.

Schließlich steht es auch unter Strafe wegen Subventionsbetruges, wenn man eine durch unrichtige oder unvollständige Angabe erlangte Subventionsbescheinigung im Subventionsverfahren tatsächlich gebraucht. Strafbar daran ist etwa das Erschleichen einer Subventionsleistung, die eigentlich auf einem falschen Subventionsvergabeverfahren beruhen.

Trotz der Unterschiede zum Betrug drohen bei vollendetem Subventionsbetrug dennoch ähnliche Rechtsfolgen und ein ebenbürtiges Strafmaß wie beim Betrug nach § 263 StGB. So droht grundsätzlich entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Beratung und Hilfe in Sachen Subventionsbetrug durch einen Fachanwalt für Strafrecht

Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner ist spezialisiert auf das Strafrecht. Dies umfasst  auch die Beratung und Vertretung in Verfahren wegen Betrugsdelikten, wie des Subventionsbetruges.

Beispielsweise kann Ihnen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner erklären, ob und wann Sie auch im Falle von Anschuldigungen wegen Subventionsbetruges noch Straffreiheit durch die freiwillige Verhinderung der Subventionsvergabe erlangen können.

Kreditbetrug § 265b StGB

Unter dem Begriff des Kreditbetruges versteht man ein bestimmtes Betrugsdelikt, das immer im Zusammenhang mit dem Abschluss von verschiedenen Kreditverträgen begangen wird.

Kreditbetrug: Bei welchen Arten von Geschäften soll es nicht zum Betrug kommen?

Klarstellend stellt das Strafgesetzbuch eine in der anwaltlichen Praxis gut handhabbare Definition des Kredits bereit:

“Kredite sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.”

Im Grunde wird in den meisten Kreditbetrugsfällen, die etwa der Staatsanwaltschaft vorliegen oder mit denen sich ein Rechtsanwalt auseinandersetzt, nur eine bestimmte Art von Täuschungshandlung vorgenommen: Das Verschleiern der eigenen (mangelnden) Bonität und Kreditwürdigkeit.

Beachtenswert ist, dass § 265b StGB nur Betrugsstraftaten zwischen Unternehmen erfasst und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Dadurch sollen insbesondere Kreditbetrügereien in umfangreichen und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmungen vermieden werden.

Kreditbetrug bei Privatpersonen fällt hingegen unter § 263 StGB

Als Kreditbetrug kann auch der Fall verstanden werden, in dem der Täter, der trotz fehlender Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft einen Kreditvertrag eingeht, als privater Kreditnehmer mit einer Bank verhandelt.

Der Betrüger spielt etwa einer Bank gut und glaubhaft vor, er könne das Darlehen fristgerecht und ordentlich zurückzahlen. Er täuscht über seine Kreditwürdigkeit und Bonität und führt somit der Bank einen Vermögensschaden zu, wenn diese ihm das Darlehen ausbezahlt, das er nicht zurückzahlen können wird.

Hier ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass kein Vermögensschaden und damit keine Strafbarkeit nach § 263 StGB vorliegt, wenn der Kreditvertrag entsprechend abgesichert ist; beispielsweise durch Grundschuld, Pfandrechte oder etwaige Sicherungsrechte. Dann nämlich vermindert sich das Vermögen des Kreditgebers zunächst nicht unmittelbar. Es verbleibt nämlich immer noch die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit.
Stellt sich aber etwa auch die Sicherheit als ein Schwindel heraus, so macht sich der täuschende Darlehensnehmer unter Umständen wohl des Kreditbetruges schuldig.

Der Tatbestand des § 265b StGB: Kreditbetrug im geschäftlichen Bereich

Daher sind Kredite an Privatpersonen nicht erfasst; diese werden ausschließlich durch den Grundtatbestand des Betruges nach § 263 I StGB geschützt.
Die Vorschrift des § 265b StGB erfasst also nur solche Kreditgeschäfte, bei denen Kreditgeber und Kreditnehmer ein Betrieb oder ein Unternehmen sind.

Der Straftatbestand des Kreditbetruges gem. § 265b I StGB ist weiter gefasst als der des „einfachen“ Betruges. Eine tatsächliche Vermögensverfügung oder ein voll realisierter Vermögensschaden beim Kreditinstitut ist nicht notwendig. Es reicht schon, wenn das Täterunternehmen bestimmte unvollständige oder unrichtige Angaben bei der Aushandlung des Kreditgeschäfts macht.

Strafbare Täuschung des Kreditgebers durch falsche Unterlagen, falsche Angaben oder unterlassene Aufklärung über wesentliche Veränderungen

Darunter fällt die Vorlage von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen vor allem hinsichtlich der Vermögenslage, Bonität und Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers (Unternehmen oder Betrieb).
Gesetzliche Beispiele für solche wichtigen Unterlagen für Kreditgeschäfte sind etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (G-V Rechnung), Vermögensübersichten, die Buchführung und Gutachten.
In Bezug auf diese gesetzlich genannten Beispiele dürfen also keine Fehler passieren. Vielmehr muss ein kreditbedürftiges Unternehmen große Vorsicht walten lassen, um exakte Unterlagen für den Kreditabschluss bereitzustellen.
Wird ein Fehler bewusst gemacht oder auch nur in Kauf genommen, so kommt eine Strafbarkeit wegen Kreditbetruges in Betracht.

Nicht nur falsche und unvollständige Unterlagen können aber zur Tatbestandsverwirklichung des § 265b StGB führen, sondern auch sonstige, auch mündliche Angaben, die falsch oder unvollständig gemacht wurden und für das Unternehmen auf Kreditnehmerseite vorteilhaft bzw. für den Abschluss des Kreditvertrages erheblich sind.

Ebenfalls besteht die Pflicht, dass laufende und wesentliche Verschlechterungen in den Unterlagen oder hinsichtlich der gemachten Aussagen dem Kreditgeber mitgeteilt werden, wie wirtschaftliche Krisen, Engpässe oder drohende Insolvenz. Wird diese von dem kreditbedürftigen Unternehmen bewusst nicht eingehalten, so kann es auch zu Anschuldigungen wegen Kreditbetruges kommen.

Vorbereitung und Beratung bei Abschlüssen von Geschäftskrediten, Minimierung von strafrechtlichen Risiken – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Nicht nur im Umgang mit Anschuldigungen oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Kreditbetruges, sondern auch bei der strafrechtlichen Risikoberatung im Vorfeld von bedeutenden geschäftlichen Kreditverträgen (Compliance), kann Ihnen die Erfahrung und Expertise eines Rechtsanwaltes im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bedeutend weiterhelfen.
Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner berät Sie und Ihr Unternehmen gerne persönlich auf dem Gebiet der Betrugsdelikte.