Vielfach liest man nicht nur als Rechtsanwalt von strafrechtlichen Fällen, in denen Privatpersonen versuchen, Schadensfälle an ihren versicherten Fahrzeugen oder Wohnräumen vorzutäuschen, um von der Versicherung entsprechende Versicherungsleistungen abzukassieren.
Diese Fallkonstellationen fallen unter die im Strafgesetzbuch geregelten Betrugsdelikte nach §§ 263 ff. StGB. Genau gesagt handelt es sich um die Strafdelikte des Versicherungsbetruges und des Versicherungsmissbrauches, die auch im täglichen Treiben eines Rechtsanwaltes oder Strafverteidigers recht häufig auftauchen.
Wer sich vornimmt, sein eigenes Fahrzeug schwer zu beschädigen oder gar „stehlen zu lassen“, dieses Vorhaben durchführt und anschließend erfolgreich von seiner Kasko- oder Diebstahlversicherung entsprechend entschädigen lässt, begeht einen vollwertigen Betrug nach § 263 StGB. Alle Betrugsmerkmale sind also erfüllt. Einen eigenen gesetzlichen Versicherungsbetrugstatbestand gibt es im Strafgesetzbuch nicht mehr.
Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) setzt schon früher mit der Strafbarkeit an: Strafbare Vorbereitung zum Versicherungsbetrug
Besonders am Versicherungsmissbrauch ist, dass sich schon derjenige strafbar machen kann, der sich noch nicht einmal mal an seine Versicherung gewandt hat, um einen selbstverursachten Schaden zu melden. Die Strafbarkeit ist schon eher gegeben.
Hierin liegt auch das zentrale Unterscheidungsmerkmal zwischen Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug.
Wegen Versicherungsmissbrauchs macht sich nämlich schon derjenige strafbar, der eine versicherte Sache nur beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um aus dem vermeintlichen Versicherungsfall schließlich einen Vermögensvorteil zu schlagen. Gemeint ist damit in der Regel das Zerstören oder Beschädigen des Autos, Hauses oder der sonstigen versicherten Sache wie ein Handy oder eine Fernseher, um so Geld von der Versicherung zu erhalten.
Es braucht gerade nicht des tatsächlichen Täuschungsversuches gegenüber der Versicherung.
Es genügt für die Begehung eines Versicherungsmissbrauches schon alleine die Vorbereitung eines Versicherungsbetruges durch vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalles, allein mit dem Vorhaben anschließend eine Versicherungsleistung zu erhalten.
Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch entsprechen sich also in ihrem Täuschungsbestandteil und in ihrer tatbestandsmäßigen Handlung; sie stellen aber unterschiedliche Verwirklichungsstufen desselben Tatgeschehens unter Strafe.
Sonderfall: Der Versicherungsfall wird durch einen Dritten herbeigeführt.
Wie weit der Versicherungsmissbrauchstatbestand die Strafbarkeit nach vorne verlagert wird an folgendem Beispiel deutlich:
Ein Erbe eines großen aber alten Bauernhofes beklagt sich bei seinem Freund über die dauernde Arbeit mit den alten Gebäuden. Er wünscht sich, den alten Hof zu verkaufen, kann aber keinen Käufer finden. Der Freund will ihm einen Gefallen tun und legt unbemerkt einen Brand in einer Scheune des Hofes, wodurch das gesamte Anwesen niederbrennt. Er überlegt sich dabei, sein Freund könnte ja schließlich von der Brandschutzversicherung entschädigt werden, und so den Hof doch noch zu Geld machen.
Obwohl hier weder der Erbe als Versicherungsnehmer noch der Brandstifter geplant haben, die Versicherung zu betrügen, macht sich der Freund wegen Versicherungsmissbrauches strafbar: Er führt einen Versicherungsfall herbei und geht dabei davon aus, dass sein Freund als Versicherungsnehmer dadurch einen Vermögensvorteil in Form der Versicherungsentschädigung erhalten wird.
Rechtsfolgen & Strafe des Versicherungsmissbrauchs im Strafverfahren
Das Strafgesetzbuch sieht für Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Für eine Straftat, die lediglich eine Vorbereitungshandlung unter Strafe stellt, ist dies ein recht hohes Strafmaß. Man sollte also so etwas tunlichst vermeiden.
Schon allein deshalb sollten Anschuldigungen im Zusammenhang mit Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug nicht unterschätzt werden. Vielmehr sollte eine anwaltliche Verteidigung dann bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren ansetzen, um eine Anklageerhebung möglichst zu vermeiden.
Für Beratung und Vertretung im Bereich des Versicherungsbetruges und Versicherungsmissbrauches steht Ihnen die Anwaltskanzlei Dr. Böttner mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner zur Verfügung.