Zusammen mit dem Mord gehört der Betrug zu den ältesten aller Delikte. Seitdem die Menschen Austauschgeschäfte betreiben kommt es vor, dass sich eine der Vertragsparteien betrogen fühlt, teilweise zu Recht, teilweise zu Unrecht.
Nicht von ungefähr hat bereits der deutsche Philosoph Arthur Schopenhauer im 19. Jahrhundert festgestellt:
“Merkwürdig ist, daß in der Sprache für die ehrlichste von allen geltende deutschen Nation vielleicht mehr als in irgendeiner andern Ausdrücke für Betrügen sind. Und zwar haben die meisten einen triumphierenden Anstrich. Vielleicht weil man die Sache für sehr schwer hielt.”
Arthur Schopenhauer, Philosoph (1788 – 1860)
Die Strafverfolgung im Bereich Betrug/Betrugsdelikte ist seitdem stetig intensiviert worden. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in vielen Fällen erforderlich. Der relativ „alte“ Gesetzestext ist heute durch richterliche Rechtsfortbildung stark ausgeweitet worden. Gleichwohl liegt in den meisten Fällen z.B. eines Vertragsbruches kein Betrug. Nicht jede Vertragspflichtverletzung erfüllt den Tatbestand des § 263 StGB
Gesetzestext § 263 I StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition des Betrugs im Sinne des Strafgesetzbuches
“Betrug ist die Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst.”
Voraussetzungen des § 263 I StGB
Um den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 I StGB zu verwirklichen müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes muss zunächst eine Täuschung über Tatsachen vorliegen (Täuschungshandlung). Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die eine Fehlvorstellung über (wertbildende) Tatsachen hervorzurufen geeignet ist. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.
Durch diese Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Ein Irrtum ist dabei jede Fehlvorstellung über Tatsachen. Damit scheidet eine Täuschung aus, wenn sich der Betreffende gar keine Gedanken macht, in diesen Fällen käme allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Das Erregen eines solchen Irrtums ist gegeben, wenn der Täter die Fehlvorstellung durch Einwirken auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorruft oder mitverursacht. Hingegen wird ein Irrtum vom Täter unterhalten, wenn er eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.
Sodann muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen worden sein. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Das Resultat der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden sein, welcher vorliegt, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist. Hier ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, ob die Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten durch einen gleichzeitigen Vermögensanstieg des Täters vorliegt. Die Vermögensverfügung muss den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführen. Das bedeutet, dass kein Vermögensschaden besteht, wenn ein Schaden erst durch eine neue selbstständige Täterhandlung entsteht.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss der Vorsatz des Täters hinsichtlich der objektiven Merkmale vorliegen. Überdies muss der Täter in der Absicht handeln sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Unter Vermögensvorteil versteht man jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage. Stoffgleich bedeutet, dass der Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammt. Das Erstrebte muss also spiegelbildlich zum eingetretenen Vermögensnachteil sein. Der erstrebte Vermögensvorteil ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen einredefreien und fälligen Anspruch hat.
Rechtsfolgen
Das Strafgesetzbuch sieht für den (einfachen) Betrug gem. § 263 I StGB entweder Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Versuch ist ebenfalls mit Strafe bedroht. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 263 III StGB Regelbeispiele von besonders schweren Fällen normiert, die mit einem wesentlich schärferen Strafrahmen geahndet werden können:
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Das Strafmaß orientiert sich bei Vermögensstraftaten allgemein neben zahlreichen anderen Faktoren – wie z.B. ob Vorlagen vorliegen oder die Art und Weise der Begehung – an der Schadenshöhe sowie der Frage, ob und ggf. welche Vorstrafen bestehen sowie ob Schadenswiedergutmachung betrieben werden kann.
Neben der eigentlichen Strafe sind mit einer Verteilung wegen Betruges auch weitere, teils erhebliche Konsequenzen verbunden, die hier nicht abschließend aufgeführt werden können.
Sonderfälle des Betruges
- Sachbetrug
Betrug gem. § 263 I StGB und Diebstahl gem. § 242 I StGB stehen in einem sog. Exklusivitätsverhältnis, das bedeutet die beiden schließen sich gegenseitig aus. Wenn ein sog. Sachbetrug vorliegt, gestaltet sich die Abgrenzung zum Diebstahl oft schwierig.
Hier erfolgt die Abgrenzung über das Merkmal des Verfügungsbewusstseins. Das Verfügungsbewusstsein setzt das Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung voraus. Außerhalb vom Sachbetrug wird nicht auf das Merkmal des Verfügungsbewusstseins abgestellt. Beim Sachbetrug ist es allerdings nötig, um den Betrugs als Selbstschädigungsdelikt vom Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt abzugrenzen.
Wenn der Geschädigte demnach bewusst über eine Sache derart verfügt, dass sie in das Vermögen eines anderen aufgenommen wird und ist der Geschädigte mit diesem Übergang in das fremde Vermögen (und die damit verbundene Schädigung des eigenen Vermögens) aufgrund von Täuschung einverstanden, so liegt ein Fall von Sachbetrug vor.
- Forderungsbetrug
Der Forderungsbetrug zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter (meistens der Schuldner) den Geschädigten (meistens Gläubiger) über das Bestehen der Forderungen (auch Rechte und Erwerbsaussichten) an sich täuscht.
Hier wäre es nahezu fatal, wenn an das Merkmal des Verfügungsbewusstseins angeknüpft werden würde, wie dies beim Sachbetrug der Fall ist. Wenn der Gläubiger die ihm zustehende Forderung nicht kennt, so kann er nicht bewusst über sie verfügen.
- Eingehungsbetrug
Der in der Praxis sehr häufig Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist der sog. Eingehungsbetrug setzt die Täuschung bei Vertragsschluss voraus. Bereits der Abschluss eines Vertrages kann nach der Rechtsprechung einen vollendeten „Eingehungsbetrug“ begründen, weil bereits die vertragliche Verpflichtung und die damit entstandene Forderung zumindest bei Vorleistungspflicht des Geschädigten eine Vermögensgefährdung begründet, wenn der Vertragspartner über seine Bereitschaft und/oder Möglichkeit zur rechtzeitigen Erfüllung täuscht.
In der Praxis ergeben sich gerade bei dieser Fallgruppe schwierige Abgrenzungs- und Beweisfragen. Häufige Beispiele sind der Warenkreditbetrug insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel (Onlinehandel) und Versandhandel.
- Anstellungsbetrug
Der Anstellungsbetrug stellt einen Unterfall des Eingehungsbetruges dar. Schon im Abschluss des Vertrages und dem Eingehen der Verpflichtung zur Gehaltszahlung ist die vermögensmindernde Verfügung des Dienstherren zu erblicken.
- Erfüllungsbetrug
Der sog. Erfüllungsbetrug setzt die Täuschung im Erfüllungsstadium voraus. Hier wird die erbrachte Leistung mit der tatsächlich erbrachten Leistung verglichen. Ein Vermögensschaden ist in diesem Fällen gegeben, wenn sich bei diesem Vergleich eine Differenz zum Nachteil des Geschädigten ergibt.
Sofern Eingehungs- und Erfüllungsbetrug zusammentreffen, so kommt nur der Eingehungsbetrug zum Tragen.
- Dreiecksbetrug
Beim Dreiecksbetrug sind der Getäuschte, der Irrende und der Verfügende auf der einen und der Geschädigte auf der anderen Seite nicht personenidentisch (beispielsweise ist die Verkäuferin die Getäuschte, die Irrende und die Verfügende, aber der Geschädigte ist der Geschäftsinhaber). Ein solcher Dreiecksbetrug ist nur möglich, wenn zusätzlich zu den oben aufgeführten Tatbestandsmerkmalen des § 263 I StGB noch ein Näheverhältnis zuwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten besteht. Dieses Näheverhältnis ist nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Lagertheorie dann zu bejahen, wenn der Verfügende zum Vermögen des Geschädigten näher steht, als jeder x-beliebige Dritte (in dem Beispielsfall mit der Verkäuferin ist dies zweifellos gegeben).
- Tanken ohne Zahlungsbereitschaft
Beim Tanken ohne Zahlungsbereitschaft ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Handelt es sich um eine Selbstbedienungstankstelle ohne Personal (beispielsweise sog. Kartentankstellen), so liegt kein Betrug dem. § 263 I StGB vor, da niemand da ist, der getäuscht werden kann. Lediglich, wenn es sich um eine Selbstbedienungstankstelle mit Personal handelt, so kann ein Betrug gem. § 263 I StGB vorliegen.
- Spendenbetrug
Beim Spendenbetrug handelt es sich um eine bewusste Selbstschädigung. Der Geschädigte gibt einseitig Vermögenswerte hin, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Jedoch werden diese Vermögenswerte in anderer Weise vom Täuschenden genutzt, als dem Geschädigten suggeriert (beispielsweise, sammelt der Täuschende für Waisenkinder Geld auf der Straße und behält dieses Geld anschließend für sich selbst). An diesen Fällen ist besonders, dass hier der Schaden nicht in der bewirkten Minderung des Vermögens liegt, sondern nach dem BGH in der (sozialen) Zweckverfehlung gesehen wird.
- Kreditbetrug
Der sog. Kreditbetrug liegt vor, wenn der Täter trotz fehlender Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft einen Kreditvertrag eingeht. Hier ist jedoch zu beachten, dass kein Vermögensschaden und damit keine Strafbarkeit gem. § 263 I StGB vorliegt, wenn der Kreditvertrag entsprechend abgesichert ist (beispielsweise durch Grundschuld, Pfandrechte oder etwaige Sicherungsrechte).
- Prozessbetrug
Von einem sog. Prozessbetrug spricht man, wenn ein Richter oder ein anderes Rechtspflegeorgan in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit durch Täuschung veranlasst wird, eine Entscheidung zum Nachteil eines Prozessbeteiligten zu treffen.
Anwaltliche Beratung / Verteidigung
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