Wie ist die Strafbarkeit vom Schwarzfahren?
Zumindest hinsichtlich des Schwarzfahrens kommt es recht häufig zu Strafanzeigen bei Staatsanwaltschaft oder Polizei. Immer wenn in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) Strafanzeige wegen (wiederholten) Schwarzfahrens angedroht wird, ist dies auf das Betrugsdelikt des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB zu stützen.
Allerdings ist das Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln nur ein Teilbereich, der von dem Betrugsdelikt des Erschleichens von Leistungen erfasst ist.
Es ist richtig, dass § 265a StGB das Erschleichen von Beförderungen durch ein Verkehrsmittel erfasst. Darüber hinaus fallen aber auch noch das Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung und das Erschleichen von Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes unter diesen Straftatbestand.
Was fällt also alles unter das Erschleichen von Leistungen?
Zunächst nennt die Strafdeliktsnorm § 265a StGB die unbefugte, unentgeltliche Inanspruchnahme der Leistungen eines Automaten. Dies findet in aller Regel durch die ordnungswidrige Benutzung des Angebots dieses Automaten statt, indem ein gewisser Kontrollmechanismus umgangen wird.
Aber Achtung: Gemeint sind nur Dienstleistungsautomaten (zum Beispiel öffentliche Bezahltelefone), nicht aber Warenautomaten. Bei einem Warenautomaten – etwa ein Zigarettenautomat – ist bei einer Überlistung des Ausgabemechanismus eine Strafbarkeit wegen Diebstahls möglich.
Ebenso strafbar ist die Erschleichung von Leistungen eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes (Telefon und Handy).
Ferner kommt das Schwarzfahren in Bus & Bahn bzw. die Beförderungserschleichung hinzu.
Wenn sich ein Fahrgast (Bus & Bahn) gar kein Ticket oder lediglich ein Ticket für die zweite Klasse löst, aber in einem Abteil der ersten Klasse Platz nimmt, so nimmt er jedenfalls mehr in Anspruch als er bezahlt hat. Er erschleicht sich also in strafbarer Art und Weise die Beförderungsleistung der Bahn.
Schwarzfahren wegen Verlust des Fahrscheines fällt aber nicht unter das strafbare Schwarzfahren des § 265a StGB!
Wer einen Fahrschein löst, diesen aber verliert und trotzdem mit dem Beförderungsmittel fährt, fügt dem Beförderungsunternehmen gerade keinen Vermögensschaden zu. Schließlich hat er ja seine Fahrt bezahlt. Nichtsdestoweniger werden jedenfalls nicht strafrechtliche Folgen wegen Verstoßes gegen die Pflicht, den Fahrschein jederzeit mitzuführen, in Betracht kommen.
Letzte Tatbestandsvariante ist die der Zutrittserschleichung. Wer also die Ordnungsmäßigkeit seiner Anwesenheit in einer Veranstaltung wie einer Theateraufführung, Konzert oder einer Kinovorstellung vorspielt und bei seinem eigentlich ordnungswidrigen Zutritt gewisse Kontrollmaßnahmen wie Eingangskontrollen oder Ticketschalter umgangen hat, macht sich wegen Leistungserschleichung strafbar.
Natürlich kommt eine Zutrittserschleichung nicht in Betracht, wenn die Veranstaltung ohnehin unentgeltlich stattfindet. Auch dann erleidet nämlich der Veranstalter keinen Vermögensschaden, der für eine Betrugsstrafbarkeit notwendig ist, da keinen Eintrittskarten oder Tickets umgangen worden ist.
Ist der Täter aber trotzdem nicht in der Veranstaltung erwünscht – etwa wegen ungebührlichen Verhaltens – und verschafft sich dennoch ordnungswidrig Zutritt, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruches in Betracht. Auch darauf muss ein guter Rechtsanwalt insbesondere im Strafrecht ein Auge haben.
Strafe bei einem Verfahren wegen Erschleichen von Leistungen
Das Strafgesetzbuch sieht für Erschleichen von Leistungen gem. § 265a I StGB entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
In praktisch vielen Fällen wird es aber zu keiner Strafverfolgung wegen Erschleichens von Leistungen kommen!
Die Staatsanwaltschaft nimmt keine Ermittlungen auf, wenn der verursachte Vermögensschaden zu geringwertig ist. Zu diskutieren ist hier, was überhaupt der Vermögensschaden ist, also der entgangene Gewinn (oder der Preis des Tickets) oder nur z.B. der Mehrverbrauch an Benzin/Strom durch die zusätzliche Person an Bord. Bei solchen Bagatellschäden kommt es auch nur in den seltensten Fällen zum Einsatz von anwaltlichem Beistand.
An der vergleichsweise niedrigeren Strafandrohung gegenüber den übrigen Betrugsdelikten wird deutlich, dass es sich hierbei um ein leichteres Delikt handelt (wenn auch kein Kavaliersdelikt), so dass hier bei Ersttätern oftmals die Einstellung des Verfahrens ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage ein realistisches Ziel der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im Strafrecht sein kann.
Kommt es zu wiederholten Verstößen, zu kann es auch bei dem Tatbestand des Erschleichens von Leistungen zunächst zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung oder – bei weiteren Taten im Rahmen der Bewährungszeit – sogar zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung kommen.
Insbesondere bei wiederholten Auffälligkeiten oder gehäuften Anschuldigungen, sollte daher stets auch ein Strafverteidiger oder Rechtsanwalt mit Erfahrung im Betrugsstrafrecht eingeschaltet werden.
Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner berät Sie insofern gerne hinsichtlich aller Betrugsdelikte.