Unter dem Begriff des Kreditbetruges versteht man ein bestimmtes Betrugsdelikt, das immer im Zusammenhang mit dem Abschluss von verschiedenen Kreditverträgen begangen wird.
Kreditbetrug: Bei welchen Arten von Geschäften soll es nicht zum Betrug kommen?
Klarstellend stellt das Strafgesetzbuch eine in der anwaltlichen Praxis gut handhabbare Definition des Kredits bereit:
“Kredite sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.”
Im Grunde wird in den meisten Kreditbetrugsfällen, die etwa der Staatsanwaltschaft vorliegen oder mit denen sich ein Rechtsanwalt auseinandersetzt, nur eine bestimmte Art von Täuschungshandlung vorgenommen: Das Verschleiern der eigenen (mangelnden) Bonität und Kreditwürdigkeit.
Beachtenswert ist, dass § 265b StGB nur Betrugsstraftaten zwischen Unternehmen erfasst und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Dadurch sollen insbesondere Kreditbetrügereien in umfangreichen und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmungen vermieden werden.
Kreditbetrug bei Privatpersonen fällt hingegen unter § 263 StGB
Als Kreditbetrug kann auch der Fall verstanden werden, in dem der Täter, der trotz fehlender Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft einen Kreditvertrag eingeht, als privater Kreditnehmer mit einer Bank verhandelt.
Der Betrüger spielt etwa einer Bank gut und glaubhaft vor, er könne das Darlehen fristgerecht und ordentlich zurückzahlen. Er täuscht über seine Kreditwürdigkeit und Bonität und führt somit der Bank einen Vermögensschaden zu, wenn diese ihm das Darlehen ausbezahlt, das er nicht zurückzahlen können wird.
Hier ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass kein Vermögensschaden und damit keine Strafbarkeit nach § 263 StGB vorliegt, wenn der Kreditvertrag entsprechend abgesichert ist; beispielsweise durch Grundschuld, Pfandrechte oder etwaige Sicherungsrechte. Dann nämlich vermindert sich das Vermögen des Kreditgebers zunächst nicht unmittelbar. Es verbleibt nämlich immer noch die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit.
Stellt sich aber etwa auch die Sicherheit als ein Schwindel heraus, so macht sich der täuschende Darlehensnehmer unter Umständen wohl des Kreditbetruges schuldig.
Der Tatbestand des § 265b StGB: Kreditbetrug im geschäftlichen Bereich
Daher sind Kredite an Privatpersonen nicht erfasst; diese werden ausschließlich durch den Grundtatbestand des Betruges nach § 263 I StGB geschützt.
Die Vorschrift des § 265b StGB erfasst also nur solche Kreditgeschäfte, bei denen Kreditgeber und Kreditnehmer ein Betrieb oder ein Unternehmen sind.
Der Straftatbestand des Kreditbetruges gem. § 265b I StGB ist weiter gefasst als der des „einfachen“ Betruges. Eine tatsächliche Vermögensverfügung oder ein voll realisierter Vermögensschaden beim Kreditinstitut ist nicht notwendig. Es reicht schon, wenn das Täterunternehmen bestimmte unvollständige oder unrichtige Angaben bei der Aushandlung des Kreditgeschäfts macht.
Strafbare Täuschung des Kreditgebers durch falsche Unterlagen, falsche Angaben oder unterlassene Aufklärung über wesentliche Veränderungen
Darunter fällt die Vorlage von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen vor allem hinsichtlich der Vermögenslage, Bonität und Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers (Unternehmen oder Betrieb).
Gesetzliche Beispiele für solche wichtigen Unterlagen für Kreditgeschäfte sind etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (G-V Rechnung), Vermögensübersichten, die Buchführung und Gutachten.
In Bezug auf diese gesetzlich genannten Beispiele dürfen also keine Fehler passieren. Vielmehr muss ein kreditbedürftiges Unternehmen große Vorsicht walten lassen, um exakte Unterlagen für den Kreditabschluss bereitzustellen.
Wird ein Fehler bewusst gemacht oder auch nur in Kauf genommen, so kommt eine Strafbarkeit wegen Kreditbetruges in Betracht.
Nicht nur falsche und unvollständige Unterlagen können aber zur Tatbestandsverwirklichung des § 265b StGB führen, sondern auch sonstige, auch mündliche Angaben, die falsch oder unvollständig gemacht wurden und für das Unternehmen auf Kreditnehmerseite vorteilhaft bzw. für den Abschluss des Kreditvertrages erheblich sind.
Ebenfalls besteht die Pflicht, dass laufende und wesentliche Verschlechterungen in den Unterlagen oder hinsichtlich der gemachten Aussagen dem Kreditgeber mitgeteilt werden, wie wirtschaftliche Krisen, Engpässe oder drohende Insolvenz. Wird diese von dem kreditbedürftigen Unternehmen bewusst nicht eingehalten, so kann es auch zu Anschuldigungen wegen Kreditbetruges kommen.
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