Prozessbetrug

Strafbarkeit wegen betrügerischer Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren

Wie der Begriff des Prozessbetruges schon nahelegt, geht es dabei um Straftaten, die in einem Prozess – also sogar in Anwesenheit von Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt – begangen werden. Es handelt sich um eine Variante des Betruges nach § 263 StGB.

Gestützt wird die Strafbarkeit des Prozessbetruges auf das Prinzip der Wahrheitspflicht vor Gericht, wie sie etwa § 138 ZPO formuliert: Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Wird diese Wahrheitspflicht durch Prozessbetrug verletzt, so droht Strafe.

Das bedeutet, dass sich eine Strafbarkeit wegen Prozessbetruges ebenso auf die wesentlichen Bestandteile des „normalen“ Betruges stützt. Schließlich existiert kein eigens normierter Straftatbestand für den Prozessbetrug.

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Strafbar macht sich also wer als Prozesspartei vor Gericht absichtlich und wissentlich dafür sorgt, dass eine falsche Entscheidung getroffen wird und sich dadurch die Vermögenslage der Gegenpartei verschlechtert, nur um einen Vermögensvorteil herauszuschlagen, selbst wenn es gar nicht zur Realisierung dieses Vermögensvorteiles kommt.

Die Täuschung des Richters kann zum Beispiel herbeigeführt werden durch:

Absichtlich, bewusst falsches Vorbringen im Klageantrag: Wenn schon die geltendgemachten Ansprüche im Klageantrag auf falsche Begründungen gestützt werden und dies zu einer letztendlich urteilsrelevanten Täuschung des Gerichts führt, steht damit eine Strafbarkeit wegen Prozessbetruges im Raume.

Genauso kann eine Strafbarkeit wegen Prozessbetruges auf einer eigenen falschen Aussage, auf der Verursachung einer Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen (Falschaussage vor Gericht), oder auf dem Vorbringen falscher Beweismittel beruhen.

In Betracht kommt auch ein Prozessbetrug durch die urteilserhebliche Täuschung des Prozessgegners oder der für ihn handelnden Personen, zum Beispiel seines Rechtsanwaltes.

Weil die getäuschte Person – der Richter bzw. das Gericht – und die geschädigte Person – der Prozessgegner – nicht identisch sind, handelt es sich überdies um einen Dreiecksbetrug als Sonderform des Betrugs.

Strafrechtliche Beratung im Zusammenhang eines Prozesses – Anwaltskanzlei Dr. Böttner, Hamburg

Im Falle eines Prozessbetruges drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Gleichzeitig kann es sein, dass sich für den Beschuldigten auch noch strafrechtliche Probleme wegen begangener Falschaussage vor Gericht oder wegen Meineides ergeben.

Wegen dieser möglicherweise einschneidenden Folgen ist jedenfalls die Beratung und Vertretung durch einen Strafverteidiger oder Rechtsanwalt im Strafrecht und Prozess zu empfehlen. Für persönliche Beratung, egal ob hinsichtlich ihrer Fragen zum Prozessbetrug oder bezüglich der Vorbereitung eines Prozesses, steht Ihnen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner gerne zur Verfügung.