Der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs wurde zur Bekämpfung des Anlageschwindels geschaffen. Überdies soll diese Vorschrift das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken. An Bedeutung in der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts hat der Tatbestand insbesondere in den letzten Jahren im Nachhall der .com-Krise im Zusammenhang mit dem sog. „Grauen Markt“ gewonnen. Die Norm soll Anleger bereits im Vorfeld schützen. Kommt es dann tatsächlich zu einem Vertragsschluss, ist zunächst § 263 StGB vorrangig zu prüfen.
Gesetzestext des § 264 a I StGB Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzungen des § 264a I StGB
Damit der Straftatbestand des Kapitalbetruges gem. § 264a I StGB verwirklicht ist, müssen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Der objektive Tatbestand zählt in § 264a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zunächst auf, welche Kapitalanlagen von § 264a I StGB überhaupt erfasst werden.
So müssen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein, welche für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblich waren.
Angaben bestehen aus äußeren und inneren Tatsachen. Äußere Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Innere Tatsachen sind die Überzeugung des Täters von einer künftigen Entwicklung. Unrichtig ist eine Angabe, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Unter Tatsachen versteht man konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.
Demnach sind alle Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und die Risiken einer Kapitalanlage haben aufklärungspflichtig.
Für den subjektiven Tatbestand muss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Rechtsfolgen
Auch hier sieht das Strafgesetzbuch entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Kapitalanlagebetrug setzt ebenfalls keinen Strafantrag voraus, es handelt sich um ein Offizialdelikt
Besonderheiten
- Fälle des Betrugs über Kapitalanlagen welche innerhalb von Gesprächen mit Einzelpersonen stattfinden, werden nicht von § 264a I StGB erfasst, sondern fallen unter den Tatbestand des Betrugs nach § 263 I StGB. Dies begründet sich damit, dass das Gesetz nur die Angaben in Prospekten, Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Kreis von Personen erfasst.
- Ebenso wie bei dem Subventionsbetrug gem. § 264 StGB, wird eine der Täuschungshandlung ähnliche Handlung vorausgesetzt, jedoch keine durch einen Irrtum bedingte Verfügung und darauf beruhende Vermögensminderung.
- Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Straflosigkeit durch Tätige Reue vor: Gem. § 264a Abs. 1 StGB wird derjenige Täter nicht bestraft, der freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Geschieht dies ohne Zutun des Täters, so wird er dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
